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zwar mit einem einfachen, ein und einem halbfachen und doppelten Beitrage
des allgemeinen Katasters zu veranlagen sind.
. 9.
Die Deichkataster sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius aufzustellen.
Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deichamte vollständig, den einzelnen
Gemeindevorsiänden und den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Ge-
meindebezirk bilden, extraktweise zuzusiellen; zugleich ist im Amtsblatte eine vier-
wöchenrliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher die Kataster bei dem
Deichamte, den Gemeindevorständen und dem Kniglichen Deichregulirungs-
Kommissarius eingesehen und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht
werden können.
Diese Beschwerden, welche auch gegen die in G. 7. und 8. enthaltenen
Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben werden
können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden,
von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer,
eines Depucirken des Deichamres und der erforderlichen Sachverständigen zu
untersuchen.
Die Sachverständigen sind binsichtlich der Grenzen des Inundations=
Gebietes und der sonsügen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder
nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der
Einscha#tzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige. Bei Streitig-
keiten wegen der Uebersch gsverhältnisse kann denselben ein Wasserbau-
Sachverständiger beigeordnet werden.
Alle diese Sachverständigen werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
der betreffende Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit
dem Resultate einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so
werden die Kataster danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Re-
gierung 7*)p Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
ird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
zasssteur dagegen an den Minister für die landwutgschaflcchen Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Feststellung der Deichkataster sind dieselben von der Re-
gierung in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der spateren Ausgleichung auszuschreiben
und einzuziehen, sobald die Karaster von dem Kommissarius aufgestellt und den
Betheiligten zugefertigt sind.
F. 10.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich fünf
Silbergroschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Re-
servefonds auf 1100 Thaler festgesetzt.
(Nr. 6191.) g. 11.