— 1003 —
2) die Rittergüter Bischofswalde und Leerbeutel abwechselnd
für je einen Wahlturnus um den andeeen . . . 1 Stimme,
— das Rittergut Bischofswalde macht mit der Führung
dieser Stimme den Anfang; —
3) die Rittergüter Barteln, Grüneiche und Zimpel durch
einen gemeinschaftlichen Abgeordneten oder dessen Stell-
vertreter, bei dessen Wahl die Rittergüter Barteln und
Grüneiche je drei, und das Rittergut Zimpel Eine Stimme
führben 1 Stimme,
4) die Gemeinden Gruͤneiche, Zimpel, Scheitnig und das
Rittergut Schwoitsch durch einen gemeinschaftlichen De-
putirten oder dessen Stellvertreter, bei dessen Wahl die
Gemeinde Gruͤneiche zwei, die Gemeinden Zimpel und
Scheitnig je drei und das Rittergut Schwoitsch Eine
Stimme füüüren. 1 Stimme.
Alle drei Jahre scheidet Einer der beiden gewählten Reprdsentanten (ad 3.
und 4.) aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt. Der das erstemal Aus-
scheidende wird durch das Loos bestimmt. Der Ausscheidende kann wieder gewählt
werden. Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte nicht durch rechrskräftiges Urtel verloren hat und nicht
Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt,
so wird der altere allein zugelassen.
Nach erfolgker Feststellung der Kataster bleibt es dem Deichamte vorbe-
halten, sowohl die Zahl — und die Art der Wahl — der Repräsentanten und
Stellvertreter, als auch das Stimmenverhältniß nach Maaßgabe der zu zahlenden
Beiträge anderweil und zwar vorbehaltlich der Genehmigung der Regierung
festzustellen.
F. 16.
Die Stimmen, welche nach dem vorigen Paragraphen den zum Deich-
verbande gehdrigen Gemeinden zur Wahl des Abgeordneten und seines Stell-
vertreters zustehen, werden von den Vorstehern der Gemeinden resp. deren ge-
wöhnlichen Stellvertretern geführt. Die Besitzer der zum Deichverbande ge-
hörigen Rittergüter können ihre Zeitpächter, ihre Gutsverwalter, oder einen
anderen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmreches bevollmächtigen.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen
Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Ehrenrechte durch rechtskräftiges Urtel verloren hat, so #ruht während seiner
Besitzzeit das Stimmrecht des Gutes.
(Nr. 6191.) 9. 1