Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g. 17. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanken dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder 
seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt. 
S. 18. 
Allgemeint Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu gulasende Deichstatute vom 
S#ftmungen. 14. November 1853. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1853. S. 935. ff.) sollen 
auch hier Gültigkeit haben, insoweit sie nicht in dem vorstehenden Statut ab- 
geandert sind. 
K. 19. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich umer Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Inssegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 1. September 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Justizminister. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. v. Selchow. 
  
Redigirt im Bür#au des Stoats-Ministeriums. 
Berlia in der Ober -
	        
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