Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden--Baden, den 30. August 1865. 
(I. .)Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovinz Brandenburg, Negierungebezirk Frankfurt. 
Obligation 
des Cottbuser Kreises 
Auf Grund der unterm ... ... ... .. . . . Allerhoͤchst bestaͤtigten Kreistags- 
beschluͤsse vom 29. November 1864. und 5. April 1865. wegen Aufnahme einer 
Schuld von 60,000 Thalern Behufs Eintritts des Kreises in die laut Kon- 
gesstansurkunde vom 18. Mai 1864. (Gesetz-Samml. für 1864. S. 485.) 
onzessionirte Aktiengesellschaft für den Bau einer Eisenbahn von Berlin 
über Cottbus nach Görlitz und Uebernahme von Stammaktien zu dem obigen 
Betrage nach Maaßgabe des F. 5. des Statuts bekenne die zur Ausführung 
des vorerwähnten eistagsbeschlusses eingesetzte ständische mmission sich 
durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glaubigers unkündbare 
Verschreibung zu einer Schuld von . . . ....... . ... Thalern Preußisch Kurant, 
welchen Betrag der Kreis als Darlehn empfangen hat und welcher mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. » 
Die Ruͤckzahlung der ganzen Schuld von sechszig Tausend Thalern geschieht 
vom Jahre 1869. ab allmdlig innerhalb eines Zeitraums von 37 Jahren aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent 
des Kapitals jaͤhrlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuͤld- 
verschreibungen, nach Maaßnahme des genehmigten Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einloͤsung der Schuldverschreibungen wird durch 
das
	        
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