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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem
Monate Maͤrz jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu versiärken, sowie säimmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Hekeichnung hrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt drei, zwei und Einen Monar vor dem
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurr a. d. O.,
in dem Kreisblatte des Cottbuser Kreises und in dem Staatsanzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
bei der Kreis-Kommunalkasse in Cottbus, und zwar auch in der nach dem
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gchöriyen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapttale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen JZinsen, verjahren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung
Theil I. Titel 51. W. 120. scqu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cottbus.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Hinskusons durch Verzeigung der Schulprerschelbung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Onittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung fsind zehn halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Binstunons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Cottbus gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Hen Verluste des Talons erfolgt die Aushüändi-
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung,
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
(Nr. 6192.) 130“ Zur