Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1869. ab in dem 
Monate Maͤrz jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu versiärken, sowie säimmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Hekeichnung hrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt drei, zwei und Einen Monar vor dem 
Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Frankfurr a. d. O., 
in dem Kreisblatte des Cottbuser Kreises und in dem Staatsanzeiger. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
bei der Kreis-Kommunalkasse in Cottbus, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gchöriyen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapttale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erhobenen JZinsen, verjahren 
zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil I. Titel 51. W. 120. scqu. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Cottbus. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Hinskusons durch Verzeigung der Schulprerschelbung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Onittung 
ausgezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung fsind zehn halbjährige Zinskupons bis 
um Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden 
Binstunons auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Cottbus gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Hen Verluste des Talons erfolgt die Aushüändi- 
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
(Nr. 6192.) 130“ Zur
	        
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