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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 48.
(Nr. 6197.) Gesetz, betreffend die Beförderung im Umherzichen aufgekaufter Gegenstände
und die Aufhebung des Verbotes, Gewerbescheine zum Suchen von Be-
stellungen auf Edelsteine u. s. w. zu ertheilen. Vom 13. September 1865.
Wr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Hauser des Landtages, für den ganzen Um-
fang Unserer Monarchie, was folgt:
S. 1.
Den Gewerbtreibenden und Gewerbsgehülfen, welche einen gewerb-
scheinpflichtigen Verkehr zum Zwecke des Aufkaufes von Gegenständen zum
Wiederverkaufe betreiben, ist fortan gestattet, die aufgekauften Gegenstände Behufe
deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte mit sich zu führen.
Die Vorschriften der Kabineksorders vom 11. Juni 1826. (Gesetz-Samml.
S. 61.), vom 12. Februar 1831. (Gesetz-Samml. S. 5.) und vom 8. De-
zeniber 1843. zu 2. (Gesetz-Samml, für 1844. S. 15.), desgleichen des Ge-
setzes vom 19. Juli 1861. K. 20. (Gesetz-Samml. S. 703.) kreten, soweit sie
obiger Anordnung entgegenstehen, außer Kraft.
g. 2.
Die Kabinetsorder vom 12. Januar 1833. (Gesetz-Samml. S. 22.),
wonach Gewerbescheine zum Aufsuchen von Bestellungen auf Edelsteine und
edle Fossilien, als Achate, Karneole, oder auf Quincailleriewaaren, deren Haupt-
w- 400|4 .. solchen Sceinen besteht, nicht ertheilt werden sollen, wird hiermit
ausge —
K. 3.
Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Johltiug 1885. (Nr. 6197—6198.) 132 r-
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1865.
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