Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6199.) Allerhschster Erlaß vom 13. September 1865., betreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungs- 
bezirk Münster, über Hopsten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf 
Schapen und Freren im Königreich Hannover. 
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge- 
meinde-Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungs- 
bezirk Münster, über Hopsten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Schapen 
und Freren im Königreich Hannover genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der 
Gemeinde Hopsten das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor- 
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau- 
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der 
Gemeinde Hopsten gegen Uebernahme der künftigen chaufseemäßigen Unterhaltung 
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen 
des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestmmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch 
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an- 
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte 
Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur böffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 13. September 1865. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(r. 6199—6200.) (Nr. 6200.)
	        
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