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(Nr. 6199.) Allerhschster Erlaß vom 13. September 1865., betreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-
Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungs-
bezirk Münster, über Hopsten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf
Schapen und Freren im Königreich Hannover.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Ge-
meinde-Chaussee von der heiligen Meerbrücke im Kreise Tecklenburg, Regierungs-
bezirk Münster, über Hopsten bis zur Landesgrenze in der Richtung auf Schapen
und Freren im Königreich Hannover genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der
Gemeinde Hopsten das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erfor-
derlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau-
und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen
bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich der
Gemeinde Hopsten gegen Uebernahme der künftigen chaufseemäßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen
des für die Staars-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ-
lich der in demselben enthaltenen Bestmmungen über die Befreiungen, sowie
der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hierdurch
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte
Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur böffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Schloß Babelsberg, den 13. September 1865.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(r. 6199—6200.) (Nr. 6200.)