Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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g.  9.

Zur  Sicherung  der  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schuld  wird  fesigesetzt
und  verordnet:

a)  Die  vorgeschriebene  Verzinsung  und  Tilgung  der  Obligationen  geht
der  Zahlung  von  Zinsen  und  Haeivenden  an  die  Aktionaire  der  Gesellschaft
  vor.

b)  Bis  zur  Tilgung  der  Obligarionen  darf  die  Gesellschaft  keine  zur
Eisenbahn  und  zu  den  Bahnhöfen  erforderlichen  Grundslücke  verkaufen.
Dies  bezieht  sich  jedoch  nicht  auf  die  außerhalb  der  Bahn  und  der
Bahnhöfe  befindlichen  Grundstücke,  auch  nicht  auf  solche,  welche  innerhalb
  der  Bahnhöfe  etwa  an  den  Scaat  oder  an  Gemeinden  zu  postalischen,
  polizeilichen  oder  sleuerlichen  Einrichtungen,  oder  zu  Packhöfen
und  Waarenniederlagen  abgetreten  werden  möchten.

g.  10.

Zur  Geltendmachung  der  im  H.  8.  festgesetzten  Rückforderungsrechte  ist
den  Inhabern  der  Obligationen  der  Bahnkörper  von  Cleve  nach  der  Niederländischen
  Grenze  bei  Zevenaer  und  bei  Cranenburg,  sowie  von  Osterath  nach
Essen  in  ersler  Linie,  nebst  den  sämmtlichen  für  den  Eisenbahnbetrieb  darauf
errichteten  Gebauden  und  darauf  zu  diesem  Zwecke  gemachten  Anlagen,  sowie
dem  sämmrlichen  für  den  Betrieb  dieser  Strecke  beschafften  fahrenden  Zeuge,
Mobilien,  Geräthschaften,  Materialien,  verhafter;  in  zweiter  Linie  haften  die
Bahnen  von  Cöln  nach  Bingen  und  von  Cöln  nach  Cleve,  sodann  von  Cöln
nach  Herbesthal,  insoweit  diese  Bahnen  nicht  schon  auf  Grund  früherer  Privilegien
  für  frühere  Anleihen  verpfändet  sind.

11.

Nur  diejenigen  Obligationen,  welche  mit  Unserer  Genehmigung  zu  dem
Zwecke,  die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  konzessionirten  Bahnen  von
Cleoe  nach  der  Niederländischen  Grenze  bei  Nymwegen  und  Zevenaer,  sowie
von  Osterath  nach  Essen  und  für  die  Strecke  Kempen-Venlo  fertig  zu  stellen,
sowie  die  erforderlichen  Betriebsmirtel  dafür  anzuschaffen,  noch  bis  zur  Höhe
von  drei  Millionen  Thaler  ferner  emittirt  werden  möchten,  können  den  nach
gegemwärtigem  Privilegium  zu  emittirenden  Obligationen  in  dem  durch  dasselbe
feslgesetzten  Vorzugsrechte  gleichgestellt  werden.

KC.  12.

Die  in  diesem  Prioilegium  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  müssen  in
r.  6206.)  eine