Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1057 — 
Statut 
des 
Kreditinstituts für die Königlich Preußische Ober= und 
Niederlausitz. 
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
F. 1. 
Die Stände des Königlich Preußischen Markgrafthums Oberlausitz und 
die Stände des Königlich Preußischen Markgrafthums Niederlausitz errichten 
unter ihrer Verwaltung und unfer Oberaufsicht des Staates ein gemeinsames 
Kreditinstitur. 
g. 2. 
Zweck desselben ist die Erleichterung des Kredits für den Grundbesitz 
durch Gewährung von Hypothekendarlehnen mitrelst Emission von Pfandbriefen. 
g. 3. 
Fuͤr die Sicherheit der Inhaber von Pfandbriefen ruͤcksichtlich ihrer For- 
derungen an Kapital und Zinsen haften: 
1) die von dem Institute verwalteten Fonds, 
2) die von den Schuldnern zur Hypothek verschriebenen Kapitalien, 
3) die zum Kreditwerk verbundenen Grundstuͤcksbesitzer mit ihrem zur Zeit 
bepfandbrieften unbeweglichen Vermoͤgen. 
g. 4. 
Jeder Inhaber der zu emittirenden Lausitzer Pfandbriefe und dazu ge- 
hoͤrigen Kupons ist befugt, die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung derselben nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen. 
(Tr. 6200.) g. 5.
	        
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