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Statut
des
Kreditinstituts für die Königlich Preußische Ober= und
Niederlausitz.
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
F. 1.
Die Stände des Königlich Preußischen Markgrafthums Oberlausitz und
die Stände des Königlich Preußischen Markgrafthums Niederlausitz errichten
unter ihrer Verwaltung und unfer Oberaufsicht des Staates ein gemeinsames
Kreditinstitur.
g. 2.
Zweck desselben ist die Erleichterung des Kredits für den Grundbesitz
durch Gewährung von Hypothekendarlehnen mitrelst Emission von Pfandbriefen.
g. 3.
Fuͤr die Sicherheit der Inhaber von Pfandbriefen ruͤcksichtlich ihrer Forderungen
an Kapital und Zinsen haften:
1) die von dem Institute verwalteten Fonds,
2) die von den Schuldnern zur Hypothek verschriebenen Kapitalien,
3) die zum Kreditwerk verbundenen Grundstuͤcksbesitzer mit ihrem zur Zeit
bepfandbrieften unbeweglichen Vermoͤgen.
g. 4.
Jeder Inhaber der zu emittirenden Lausitzer Pfandbriefe und dazu gehoͤrigen
Kupons ist befugt, die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
derselben nachweisen zu duͤrfen, geltend zu machen.
(Tr. 6200.) g. 5.