Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Statut

des

Kreditinstituts  für  die  Königlich  Preußische  Ober=  und
Niederlausitz.

Titel  I.
Allgemeine  Bestimmungen.

F.  1.

Die  Stände  des  Königlich  Preußischen  Markgrafthums  Oberlausitz  und
die  Stände  des  Königlich  Preußischen  Markgrafthums  Niederlausitz  errichten
unter  ihrer  Verwaltung  und  unfer  Oberaufsicht  des  Staates  ein  gemeinsames
Kreditinstitur.

g.  2.

Zweck  desselben  ist  die  Erleichterung  des  Kredits  für  den  Grundbesitz
durch  Gewährung  von  Hypothekendarlehnen  mitrelst  Emission  von  Pfandbriefen.

g.  3.
Fuͤr  die  Sicherheit  der  Inhaber  von  Pfandbriefen  ruͤcksichtlich  ihrer  Forderungen
  an  Kapital  und  Zinsen  haften:
1)  die  von  dem  Institute  verwalteten  Fonds,
2)  die  von  den  Schuldnern  zur  Hypothek  verschriebenen  Kapitalien,

3)  die  zum  Kreditwerk  verbundenen  Grundstuͤcksbesitzer  mit  ihrem  zur  Zeit
bepfandbrieften  unbeweglichen  Vermoͤgen.

g.  4.

Jeder  Inhaber  der  zu  emittirenden  Lausitzer  Pfandbriefe  und  dazu  gehoͤrigen
  Kupons  ist  befugt,  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  derselben  nachweisen  zu  duͤrfen,  geltend  zu  machen.

(Tr.  6200.)  g.  5.