Feuersozietaͤtsdirektor anzuzeigen. Der letztere hat bei tigener Verhaftung auf
jede gesetzliche Weise die Einziehung der Beitragsruͤckstaͤnde zu bewerkstelligen.
Nächstdem liegt den Kreissleuerdmtern die Aufslellung der Brandschaden-Suidalionen
und die Auszahlung der von der Provinzialdireklion angewiesenen
elder ob.
g. 58.
Fuͤr die durch die Verwaltung der Feuersozietaͤtsgeschaͤfte in den Kreisen
den Landraͤthen entstehende Vermehrung der Buͤreaukossen wird denselben alljährlich
eine Vergütigung von 2 Sgr. 3 Pf. von jedem Tausend der am
1. Januar jeden Jahres im Kreiskataster festgestellten Versicherungssumme
bewillig. Außer dieser Entschädigung wird den Landräthen an Reisekosten
Ein Thaler für die Meile vergütigt, und zwar bei längerem als eintägigem
Aufenthalte für den Rückweg besonders. Dieselbe Reisevergütigung erhalten
die Mitglieder der Kreiskommission. Die Kreissteuereinnehmer hingegen beziehen
als Kreisrendanten der Landfeuersozietät alljährlich eine Tantieme von 1 Sgr.
8 Pf. von jedem Tausend der am 1. Januar jeden Jahres im Kreiskatasser
festgestellten Versicherungssuumme. Desgleichen erhalten die Ortserheber alljährlich
eine Tantieme von 1 Sgr. 8 Pf. von jedem Tausend der am 1. Januar jeden
Jahres im Kreiskatasler festgestellten Versicherungssumme derjenigen Ortschaften,
in welchen sie die Einsammlung der Jahresbeiträge besorgen. Im Uebrigen hat
keiner der vorgenannten Sozietätsoffizianten für etwaige Geschaͤfte außerhalb
seines Wohnortes, ohne Unterschied, ob solche auf Rechnung der Sozietät oder
eines einzelnen Privatinteressenten besorgt werden, irgend eine Remunerarion
oder Diäten zu fordern.
g. 60.
Zur Sicherstellung der Feuersozietätsgelder sind die Kreissteucreinnehmer
eine angemessene Kaution zu leisten verpflichtet, für deren Regulirung die Provinzialdtrektion
nach Anleitung der dieserhalb für die Staatskassen-Beamten bestehenden
allgemeinen Vorschriften zu sorgen hat. Die Kreis-Landfeuersozietäts=Rendanten
sind übrigens derselben Verantwortlichkeit unrerworfen, welche die
Verwaltung einer Kasse im Allgemeinen mit sich führt.
. 61.
Die Kreiskommission für die Angelegenheiten der Landfeuersozietckt wird
aus dem Landrathe als Kreiodirektor und aus Mitgliedern gebildet, welche die
Kreisversammlung jedes Kreises, zu zweien aus den Rittergutsbesitzern und zu
anderen zweien aus Rustikalbesitzern, welche Mitglieder der Sozietät sind, auf
drei Jahre wählt. Von diesen zwei Mitgliedern jedes Standes isl dasjenige,
welches die meisten Stimmen hat, wirkliches Mitglied der Kommission, das
zweite Stellvertreter, so daß die Kommission außer dem Kreisdirektor noch
aus zwei wirklich amtirenden ständischen Mirgliedern besteht. Die Mitglieder
dieser Kommission sowohl, als auch deren Stellvertreter scheiden nach drei
(Nr. 6003.) Jah-