Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Feuersozietaͤtsdirektor  anzuzeigen.  Der  letztere  hat  bei  tigener  Verhaftung  auf
jede  gesetzliche  Weise  die  Einziehung  der  Beitragsruͤckstaͤnde  zu  bewerkstelligen.
Nächstdem  liegt  den  Kreissleuerdmtern  die  Aufslellung  der  Brandschaden-Suidalionen
  und  die  Auszahlung  der  von  der  Provinzialdireklion  angewiesenen
elder  ob.

g.  58.

Fuͤr  die  durch  die  Verwaltung  der  Feuersozietaͤtsgeschaͤfte  in  den  Kreisen
den  Landraͤthen  entstehende  Vermehrung  der  Buͤreaukossen  wird  denselben  alljährlich
  eine  Vergütigung  von  2  Sgr.  3  Pf.  von  jedem  Tausend  der  am
1.  Januar  jeden  Jahres  im  Kreiskataster  festgestellten  Versicherungssumme
bewillig.  Außer  dieser  Entschädigung  wird  den  Landräthen  an  Reisekosten
Ein  Thaler  für  die  Meile  vergütigt,  und  zwar  bei  längerem  als  eintägigem
Aufenthalte  für  den  Rückweg  besonders.  Dieselbe  Reisevergütigung  erhalten
die  Mitglieder  der  Kreiskommission.  Die  Kreissteuereinnehmer  hingegen  beziehen
als  Kreisrendanten  der  Landfeuersozietät  alljährlich  eine  Tantieme  von  1  Sgr.
8  Pf.  von  jedem  Tausend  der  am  1.  Januar  jeden  Jahres  im  Kreiskatasser
festgestellten  Versicherungssuumme.  Desgleichen  erhalten  die  Ortserheber  alljährlich
eine  Tantieme  von  1  Sgr.  8  Pf.  von  jedem  Tausend  der  am  1.  Januar  jeden
Jahres  im  Kreiskatasler  festgestellten  Versicherungssumme  derjenigen  Ortschaften,
in  welchen  sie  die  Einsammlung  der  Jahresbeiträge  besorgen.  Im  Uebrigen  hat
keiner  der  vorgenannten  Sozietätsoffizianten  für  etwaige  Geschaͤfte  außerhalb
seines  Wohnortes,  ohne  Unterschied,  ob  solche  auf  Rechnung  der  Sozietät  oder
eines  einzelnen  Privatinteressenten  besorgt  werden,  irgend  eine  Remunerarion
oder  Diäten  zu  fordern.

g.  60.

Zur  Sicherstellung  der  Feuersozietätsgelder  sind  die  Kreissteucreinnehmer
eine  angemessene  Kaution  zu  leisten  verpflichtet,  für  deren  Regulirung  die  Provinzialdtrektion
  nach  Anleitung  der  dieserhalb  für  die  Staatskassen-Beamten  bestehenden
  allgemeinen  Vorschriften  zu  sorgen  hat.  Die  Kreis-Landfeuersozietäts=Rendanten
  sind  übrigens  derselben  Verantwortlichkeit  unrerworfen,  welche  die
Verwaltung  einer  Kasse  im  Allgemeinen  mit  sich  führt.

.  61.

Die  Kreiskommission  für  die  Angelegenheiten  der  Landfeuersozietckt  wird
aus  dem  Landrathe  als  Kreiodirektor  und  aus  Mitgliedern  gebildet,  welche  die
Kreisversammlung  jedes  Kreises,  zu  zweien  aus  den  Rittergutsbesitzern  und  zu
anderen  zweien  aus  Rustikalbesitzern,  welche  Mitglieder  der  Sozietät  sind,  auf
drei  Jahre  wählt.  Von  diesen  zwei  Mitgliedern  jedes  Standes  isl  dasjenige,
welches  die  meisten  Stimmen  hat,  wirkliches  Mitglied  der  Kommission,  das
zweite  Stellvertreter,  so  daß  die  Kommission  außer  dem  Kreisdirektor  noch
aus  zwei  wirklich  amtirenden  ständischen  Mirgliedern  besteht.  Die  Mitglieder
dieser  Kommission  sowohl,  als  auch  deren  Stellvertreter  scheiden  nach  drei

(Nr.  6003.)  Jah-