Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Mitglieder  der  Direktion,  sodann  deren  Stellvertreter,  hierauf  die  Mitglieder
  des  Ausschusses,  und  endlich  deren  Stellvertreter  gewaͤhlt  werden.

b)  Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel,  auf  deren  jeden  eine  der  Zahl
der  zu  Erwaͤhlenden  gleiche  Zahl  Namen  wahlfaͤhiger  Gesellschaftsmitglieder
  zu  setzen  ist.

c)  Stimmzettel,  welche  formell  unguͤltig  sind,  bleiben  ebenso,  wie  unstatthafte
  Wahlen,  unberücksichtigt.

4)  Der  Vorsitzende  ernennt  aus  der  Versammlung  Kommissarien,  welche
unter  Zuziehung  des  Syndikus  oder  dessen  Stelloertreters  die  Stimmzettel
  sammeln,  prüfen  und  die  Resultate  der  Abstimmung  zusammensiellen.


ee)  Als  erwählt  werden  diesenigen  erachter,  welche  nach  Inhalt  der  betreffenden
  Stimmzettel  die  größte  Anzahl  der  Stimmen  und  zugleich
die  absolute  Stimmenmehrheit  erhalten  haben.  «

s)  Bei  eintretender  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Sollte  Einer  oder  Mehrere  der  zu  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes
Gewaͤblten  die  Annahme  des  Amtes  ausschlagen,  was  angenommen  wird,
sofern  sie  sich  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Notifizirung  der  Wahl  nicht
schriftlich  zur  Annahme  bereit  erklaͤrt  haben,  so  ruͤcken  die  bezuͤglichen  Stellvertreter
  nach  der  Reihenfolge  der  erhaltenen  Stimmenzahl  ein,  und  in  das
Amt  der  Stellvertreter  treten  in  gleicher  Weise  diejenigen  ein,  welche  nach
den  gewaͤhlten  Stellvertretern  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

S.  36.

Protokoll.

Das  über  die  Verhandlung  jeder  Generalversammlung  aufzunehmende
Protokoll  wird  gerichtlich  oder  notariell  aufgenommen  und  von  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  von  fünf  sonstigen  Aktionairen  (wenn
soviel  bei  der  Unterschrift  nicht  anwesend  sein  sollten,  von  sämmtlichen  dann
noch  anwesenden  Aktionairen)  unterschrieben.

Das  Protokoll  hat  vollkommen  beweisende  Kraft  für  den  Inhalt  der
von  der  Gesellschaft  gefaßten  Beschlüsse.

UI.  Von  den  Repräsentanten  und  Beamten  der  Gesellschaft.
a.  Dom  Verwaltungerathe.
--Zweck
  und  Umfang  des  Verwaltungsrathes.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Interessen  der  Gesellschaft  wahrzunehmen,
insoweit  dies  nicht  der  Generalversammlung  obliegt.  Derselbe  zerfällt  in  zwei
ek-