Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Statut

des

Ruppichterother  Wiesenverbandes.

Verhandelt  Ruppichteroth,  den  22.  April  1853.

Vr  dem  unterzeichneten  Bürgermeister  erschienen  die  Eigenthümer  der  Grundstucke
  in  dem  Walobrölbachthale  bei  Ruppichteroth,  wie  sie  in  dem  Kataster-Auszuge
  vom  30.  März  1853.  bezeichnet  sind,  und  verabredeten  unter  sich  folgenden
  Genossenschaftsvertrag  auf  Grund  des  Gesetzes  über  die  Benutzung  der
Friganflifs  vom  28.  Februar  1843.  .  56.  ff.  (Gesetz-Samml.  vom  Jahre
1843.  S.  51.).

F.  1.

Die  Besitzer  der  vorgedachten  Grundstücke  bilden  einen  Wiesenverband,

um  den  Ertrag  ihrer  Grundstücke  durch  Ent=  und  Bewässerung  zu  verbessern.
Der  Verband  wahlt  sein  Domizil  bei  seinem  jedesmaligen  Vorsteher.

S.  2.

Die  Haupt-,  Be=  und  Entwsserungs-Gräben,  die  Wehre  und  Schützen,
die  Bachregulirungen,  überhaupt  alle  zur  vortheilhaften  Berieselung  der  Verbandswiesen
  erforderlichen  Anlagen,  werden  auf  gemeinschaftliche  Kosien  des  Verbandes
  gemacht  und  unterhalten,  nach  einem  Plane,  welcher  durch  den  bestellten
Wiesenbaumeister  anzufertigen  und  in  Streitfällen  von  der  Regierung  festzustellen
  ist.

Die  Besaamung,  der  Umdau  und  die  sonstige  Unterhaltung  der  einzelnen
Wiesenparzellen  durch  Planirung,  Düngung  rc.  bleibt  den  Eigenthümern  überlassen,
  jedoch  sind  dieselben  gehalten,  dabei  den  Anordnungen  des  Wiesenvorstehers
im  Interesse  der  ganzen  Anlage  Folge  zu  leisten;  auch  können  sie  die  Ausführung
  der  ihnen  obliegenden  Arbeiten  dem  Wiesenwärter  des  Verbandes  für
ihre  Rechnung  übertragen.

S.  3.

Die  Beiträge  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen
  werden  von  den  Genossen  nach  Verhältniß  ihrer  betheiligten  Flächen
aufgebracht.  De

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