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Statut
des
Ruppichterother Wiesenverbandes.
Verhandelt Ruppichteroth, den 22. April 1853.
Vr dem unterzeichneten Bürgermeister erschienen die Eigenthümer der Grundstucke
in dem Walobrölbachthale bei Ruppichteroth, wie sie in dem Kataster-Auszuge
vom 30. März 1853. bezeichnet sind, und verabredeten unter sich folgenden
Genossenschaftsvertrag auf Grund des Gesetzes über die Benutzung der
Friganflifs vom 28. Februar 1843. . 56. ff. (Gesetz-Samml. vom Jahre
1843. S. 51.).
F. 1.
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke bilden einen Wiesenverband,
um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Ent= und Bewässerung zu verbessern.
Der Verband wahlt sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher.
S. 2.
Die Haupt-, Be= und Entwsserungs-Gräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbandswiesen
erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosien des Verbandes
gemacht und unterhalten, nach einem Plane, welcher durch den bestellten
Wiesenbaumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Regierung festzustellen
ist.
Die Besaamung, der Umdau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung rc. bleibt den Eigenthümern überlassen,
jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die Ausführung
der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes für
ihre Rechnung übertragen.
S. 3.
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen
werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht. De
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