Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Komites ohne weiteren Unterschied der Entfernung Folge zu leisten ver- 
Ppflichtet sind, haben deshalb überhaupt auf keine Vergütung Anspruch. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu publiziren. 
Berlin, den 27. November 1865. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Jr. 6226.) Bekanntmachung, betreffend die Allerhschste Genehmigung der von der Bojanowo= 
Munitzer Chausseebaugesellschaft wegen theilweiser Amortisation der Aktien 
gefaßten Beschlüsse. Vom 29. November 1865. 
D. Königs Majestat haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 13. Novem- 
ber 1865. die von der Bojanowo-Punitzer Chausseebaugesellschaft in der Gene- 
ralversammlung vom 4. Mai 1865. wegen theilweiser Amortisation der Aktien 
gefaßten, in dem notariellen Protokolle von demselben Tage unter Nr. IV. ent- 
haltenen Beschlüsse zu genehmigen geruht. 
Der Allerhöchsle Erlaß nebst den genehmigten Beschlüssen wird durch das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Posen bekannt gemacht werden. 
Berlin, den 29. November 1865. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6225—6227. (Nr. 6227.)
	        
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