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(Nr. 6228.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1865., betreffend die künftige Anstellung
und Abfindung der Beamten des landschaftlichen Kreditvereins der Pro-
vinz Posen.
A. Ihren Bericht vom 25. November d. J. will Ich den von der Gene-
ralversammlung des landschaftlichen Kreditvereins in der Provinz Posen im
Jahre 1864. wegen Anstellung und Abfindung der Landschaftsbeamten gefaßten
Beschluß hierdurch dahin genehmigen:
Die . 56. 57. 102. 106. 137. 141. und 192. der landschaftlichen
Kreditordnung vom 15. Dezember 1821. (Gesetz-Samml. für 1821.
S. 218. ff.), sowie die sonstigen Bestimmungen in Betreff der lebens-
länglichen Anstellung der Beamten des landschaftlichen Kreditvereins
in der Provinz Posen werden dahin geändert, daß die Wiederbesetzung
erledigter landschaftlicher Aemter fortan auf Grund von Anstellungs-
verträgen erfolgt, in welchen entweder eine bestimmte Zeitdauer des
Dienstoerhältnisses, die jedoch das Ende der Amortisation der 33 pro-
zentigen Pfandbriefe nicht überschreiten darf, festgestellt, oder die Kün-
digung des Dienstverhältnisses vorbehalten wird. Den solchergestalt an-
estellten Beamten kann bei der Auflösung des Kreditinstiruts, falls sie
a4hh dann noch im Dienste desselben befinden, eine Absindung nach Maaß-
gabe der Bestimmung im F§. 3. des landschaftlichen Pensions-Reglements
gewährt werden.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen.
Berlin, den 4. Dezember 1865.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 6228—6229.) (Nr. 6229.)