Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6228.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Dezember 1865., betreffend die künftige Anstellung 
und Abfindung der Beamten des landschaftlichen Kreditvereins der Pro- 
vinz Posen. 
A. Ihren Bericht vom 25. November d. J. will Ich den von der Gene- 
ralversammlung des landschaftlichen Kreditvereins in der Provinz Posen im 
Jahre 1864. wegen Anstellung und Abfindung der Landschaftsbeamten gefaßten 
Beschluß hierdurch dahin genehmigen: 
Die &#. 56. 57. 102. 106. 137. 141. und 192. der landschaftlichen 
Kreditordnung vom 15. Dezember 1821. (Gesetz-Samml. für 1821. 
S. 218. ff.), sowie die sonstigen Bestimmungen in Betreff der lebens- 
länglichen Anstellung der Beamten des landschaftlichen Kreditvereins 
in der Provinz Posen werden dahin geändert, daß die Wiederbesetzung 
erledigter landschaftlicher Aemter fortan auf Grund von Anstellungs- 
verträgen erfolgt, in welchen entweder eine bestimmte Zeitdauer des 
Dienstoerhältnisses, die jedoch das Ende der Amortisation der 33 pro- 
zentigen Pfandbriefe nicht überschreiten darf, festgestellt, oder die Kün- 
digung des Dienstverhältnisses vorbehalten wird. Den solchergestalt an- 
estellten Beamten kann bei der Auflösung des Kreditinstiruts, falls sie 
a4hh dann noch im Dienste desselben befinden, eine Absindung nach Maaß- 
gabe der Bestimmung im F§. 3. des landschaftlichen Pensions-Reglements 
gewährt werden. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zu verbffentlichen. 
Berlin, den 4. Dezember 1865. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Nr. 6228—6229.) (Nr. 6229.)
	        
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