Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1159 — 
Titel II. 
Grundfapital, Aktien und Aktionaire. 
F. 4. 
Das Grundkapital der Bank besieht aus Einer Million Thaler, getheilt 
in zweitausend Aktien von je fünfhundert Thalern jede. 
G. 5. 
Die Aktien der Gesellschaft sind auf den Namen in nachsiehender Art 
ausgefertigt: 
Jede Aktie ist mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stamm- 
register ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes (Aufsichts- 
rathes) unterzeichnet. Jede Aktie muß die in das Aktienbuch der Gesellschaft 
einzutragende genaue Bezeichnung des bestimmten Inhabers nach Namen, 
Stand und Wohnort desselben enrhalten. Die Diwvidendenscheine werden auf 
je fünf Jahre, auf jeden Inhaber lamend, nebst Talon ausgereicht und nach 
Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Dem gegenwärtigen 
Statute ist ein Formular der Aktien, sowie der neu auszugebenden Talons und 
Dwidendenscheine beigefügt. 
S. 6. 
Die Aktie ist untheilbar und kann unter Berücksichtigung des §. 36. 
nur durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilhaber darf mehr als 
Einhunderr Aktien besitzen oder er erben. 
K. 7. 
Ueber den Betrag der Aktie hinaus ist kein Aktionair zu Zahlungen ver- 
pflichtet. 
g. 8. 
Die Mortifikation verlorener oder vernichteter Aktien sindet nach Maaß- 
gabe der gesetzlichen Bestimmungen statt. Zu dem Ende erläßt der Aufsichts- 
rath dreimal in Zwischenrdumen von je vier Monaten eine öffentliche Auf- 
forderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben 
geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung 
vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht 
worden, so erklärt das Landgericht zu Cöln die Dokumente für nichtig. 
Die Direktion veröffenklicht den betreffenden Beschluß durch die im F. 9. 
erwahnten Blätter und es werden an Stelle dieser Dokumente andere durch den 
Aufsichtsrath mit der Unterschrift zweier Mitglieder desselben ausgefertigt. Die 
Kosten des Mortifikationsverfahrens, sowie die Kosten der Ausfertigung neuer 
(Nr. 6230.) 150% Ak-
	        
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