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dem vollziehenden Direktor und den beiden nach §. 26. des Statuts der
Direktion zugeordneten Mitgliedern des Aufsichtsrathes für die Bank
erworben werden;
2) Kredit und Darlehne zu bewilligen, jedoch nicht auf längere Zeit, als
drei Monate und nur gegen Verpfandung von
-a) Ursloffen und Waaren, die im Inlande lagern und dem Verderben.
nicht unterworfen sind,
von inlandischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter Autoritä#t
des Staates von Korporationen oder Gesellschaften ausgegebenen
geldwerthen, auf den Inhaber lautenden Papieren, sowie von
Wechsein auf Plätze des Auslandes; desgleichen von ungemünztem
oder gemünztem Gold und Silber.
Inländische Papiere, die auf den Namen lauten, dürfen in
der Regel nicht beliehen werden. Ausnahmen bestimmt die Geschäfts-
Instruktion für die Direktion.
Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die
Beleihung von Papieren dieser Art ist für die Gesellschaft maaß-
ebend. di Beleihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer
rivatbanken ist der Gesellschaft unbedingt untersagt;
3) Effekten der vorstehend suh Litlr. h. bezeichneten Art, sowie edle Metalle
oder fremde Muͤnzen zu kaufen und zu verkaufen. Jedoch darf der
Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal= oder anderen, unter
Autorikät des Staates von Korporationen oder Gesellschaften aus-
gegebenen, auf den Inhaber laurenden geldwerthen Papieren nur bis
zu dem durch die Geschäftsinstruktion festgesetzten Betrage stattfinden
und der Bestand von dergleichen Effekten ein Drittel des eingezahlten
Stammkapitals niemals überschreiten;
das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten
zu besorgen, unverzinsbare, sowie auch verzinsbare Kapitalien ohne
Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den
Namen der Einzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und mit den
Eigenthümern der solchergesialt einkassirten oder angenommenen Gelder
und Effekten in Giro-Verkehr zu treten. Bei Annahme der verzinsbaren
Kapitalien ist eine Kündigungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten
vorzubehalten und darf der Betrag dieser Gelder die doppelte Höhe
des eingezahlten Grundkapitals der Bank nicht überschreiten;
5) Noten nach näherer Vorschrift der 9#. 12— 15. auszugeben und ein-
zuziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht
gestattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hypotheken unterbringen. Es
ist derselben jedoch gestattet, Agenturen innerhalb der Rheinprovinz zu errichten,
(Nr. 6230) wel-
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