Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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welche dieselben Geschaͤfte wie die Privatbanken besorgen koͤnnen, nach der ihnen 
von dem Aufsichtsrathe zu ertheilenden Instruktion. 
Die Einlösung der bei ihnen praͤsentirten Noten der Prioatbank wird von 
denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestaͤnde und ihrer Beduͤrfnisse bewirkt. 
g. 11. 
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen, 
welche durch das Münzgesetz vom 4. Mai 1857. (Gesetz-Samml. S. 305. ff.) 
bestimmt worden sind, oder später durch Landesgesetze bestimmt werden sollten. 
S. 12. 
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver- 
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 10. Nr. 5.) bis zum Betrage 
Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt 
die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung beziehungsweilse 
der Beaufsichtigung der Regierung. ·· «" 
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am 
Schlusse eines Geschäftsjahres (F. 39.) eine Verminderung des Grundkapitals 
(KC. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in 
Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen 
Berag des Grundkapirals zu beschränken. J 
g. 13. 
Die Noten duͤrfen nur auf Betraͤge von zehn, zwanzig, funfzig, Ein- 
hundert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgesiellt werden. Der 
Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die Summe von 
Einhundert Tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, in 
welchem bei der Emisston der übrigen neunhundert Tausend Thaler von den 
Abschnitten von zwanzig bis zweihundert Thalern Gebrauch zu machen ist, 
können von den Ministern für Hondel, und der Finanzen maaßgebende Bestim- 
mungen getroffen werden. ’ 
5.14. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei 
der Präsentation sofort in Cöln gegen klingendes Kurant einzulösen. 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß ent- 
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vor- 
zeiger niemals aufhalten und * fuͤr die Bank unverbindlich. 
Der Inhalt des gegenwärtigen K. 14., sowie des nachfolgenden g. 16., 
ist auf jeder Note deutlich abzudrucken. 
g. 15. 
Die Direktion der Bank und der Aufsichtsrath sind dafuͤr verantwort- 
lich, daß jederzeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an 
eckungs-
	        
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