Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Gelde und der Rest 
in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschlusse zu 
haltenden und fuͤr die sonstigen Beduͤrfnisse der Bank nicht zu verwendenden 
Notenkasse aufbewahrt werde. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
g. 16. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur 
Einloͤsung oder zum Umtausch in einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Präklusion öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch drei- 
malige Bekanntmachungen, in Zwischenrdumen von einem Monate, mirtelst der 
im §. 9. gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen 
in den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung 
oder zum Umtausch der Noten. 
Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blattern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage 
der letzten Insertion hinauszusetzenden Praklusiv-Termine unker der Warnung 
und mu der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termines 
alle Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Praklusion sind nicht zulchssig, viel- 
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präklusiv-Termines 
gegen alle diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß 
jeder Anspruch auf Einlösung oder Umrausch erloschen ist, alle aufgerufenen 
nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vor- 
schein kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. Der 
Betrag der solchergestalt prakludirken Noten soll zu mildrharigen Zwecken nach 
näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
Von dem Ausfsichtsrathe. 
F. 17. 
Der aus zwölf Mitgliedern beslehende Aufsichtsrath hat sämmtliche im 
Artikel 225. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches bezeichneten Rechte 
und Pflichten. 
Mr. 6230) Die
	        
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