— 1169 —
Titel VII.
Von den Generalversammlungen.
K. 35.
Die Generalversammlungen der Aktionaire finden in Cöln statt.
Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März
zusammen; außerordentliche Generalversammlungen veranstalter die Direktion,
so oft sie, beziehungsweise der Aufsichtsrath, es den Umständen angemessen
erachtet, oder wenn dies von einer Anzahl von Aktionairen, welche zusammen
mindestens zweihundertfunfzig in den Registern der Gesellschaft auf ihren Namen
eingetragene Aktien besitzen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter
Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch eine
Benachrichtigung, welche zwei Mal, das erste Mal mindestens zwanzig Tage
air dem Versammlungstermine, in die durch F. 9. bezeichneten Zeitungen in-
erirt wird. "
K. 36.
Die Generalversammlung besteht aus allen Akrionairen, welche seir
zwei Monaten vor dem Tage der Berufung in den Büchern der Gesellschaft
eingetragen sind.
In der Generalversammlung hat der Inhaber
von fuͤnf Aktien .... .... Eine Stimme,
von zehn Aktien ............... zwei Stimmen,
von fünfzehn Aktien drei Stimmen,
von zwanzig Aktien vier Stimmen,
und für jede weiteren fünf Aktien Eine Stimme, so daß der Inhaber von
Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte
Aktionaire vertreten lassen. Jedoch können juristische Personen durch ihren
verfassungsmäßigen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen, Minder-
jährige und sonsi Bevormundete durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre
Ehemanner vertreten werden, auch wenn die Vertreter selbst nicht Akrionaire
sind. Die Vertreter haben die desfallsige schriftliche Vollmacht vor Eröffnung
der Verhandlungen bei der Direktion mederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden
das Maximum, welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für
(Xr. 6230.) seine