Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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seine eigenen Aktien zusammengenommen haben kann. Die Beschluͤsse der An- 
wesenden sind fuͤr die Abwesenden verbindlich. 
S. 37. 
Die Generalversammlung, regelmaßig konstituirt, stellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige rsitzende des Aufsichtsrathes führt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und 
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Mitglieder des Auflichtsrathes, 
noch Beamte der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Aufsichtsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Johres insbesondere; 
2) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrathes; 
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Aufsichrsrathes 
und der Direktion, sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; 
letztere müssen vor der Berufung der Generalversammlung der Direk- 
tion schriftlich eingereicht sein; 
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bi- 
lanz mit den Büchern und Seripturen der Gesellschaft zu vergleichen 
und, rechtfindend, der Direktion die Decharge zu ertheilen. 
g. a8. 
Bei den Wahlen findet in den Generaloersanmnlungen stets, insofern 
sie nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, ge bstimmung durch 
Stimmzettel und im Uebrigen das im F. 22. für die Wahlen im Aufsichrsrathe 
vorgeschriebene Verfahren statt. 
Die Beschlüsse der Generalversammlungen über andere Gegenstände 
werden vorbehaltlich der Bestimmungen der §. 44. und 45. durch absolute 
Majorität der erschienenen, beziehungsweise vertretenen, stimmberechtigten 
Aktionaire gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheider bei derartigen 
Beschlüssen die Stimme des Vorsitzenden. Auf den Antrag des Vorsitzenden, 
sowie auf den Antrag von wenigstens fünf Aktionairen muß durch geheimes 
Sfrutinium abgestimmt werden. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar 
aufgenommen und von dem Büreau und von denjenigen anwesenden Aktionairen, 
welche es wünschen, unterzeichnet. 
Ti-
	        
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