Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1172 — 
Ergänzung des Grundkapitals und, wenn in einem Geschaͤftsjahre die gemachten 
Gewinne durch eingetretene Verluste uͤberstiegen sein sollten, zur Ausgleichung 
der Bilanz verwandt werden. 
K. 4. 
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; 
dieselben können jedoch durch Beschluß des Aufsichtsrathes auch an anderen 
Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai 
gegen Einlieferung der ausgegebenen Dioidendenscheine ausgezahlt. 
F. 41. 
Die Diovidenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf 
von fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlhar 
gestellr sind. " 
Titel IIX. 
Verfahren bei der Auflösung. 
K. 42. 
Die Bank ist verpflichtet, jedenfalls bis zum Ablauf der slatutmäßigen 
Dauer, wenn aber die Auflösung der Gesellschaft schon früher beschlossen werden 
rl ! innerhalb Jahresfrist nach dem Beschlusse, ihre sämmtlichen Noten ein- 
zulösen. 
Wird die Auflösung der Gesellschaft innerhalb des letzten Jahres vor 
dem Ablaufe der statummäßig bestimmten Zeit beschlossen, so müssen bis zu letz- 
terem Zeitpunkre sämmtliche Noten eingelöst werden. 
G. 43. 
Bei Auflösung der Gesellschaft kommen die Vorschriften der G. 242. ff. 
des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zur Anwendung. Die eingelosten 
Noten sind unter Aufsicht des Kommissarius des Staates zu vernichten und 
die Vernichtung ist mitteist eines gerichtlich oder norariell aufzunehmenden Do- 
kumentes, in welchem die Noten nach Nummern genau bezeichnet sein müssen, 
zu beurkunden. 
Die Betrage der nicht eingelösten und prakludirten Noten werden nach 
näaherer Bestimmung des Aufsichtsrathes zu mildthatigen Zwecken verwandt. 
S. 44.
	        
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