Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6232.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Heydekrug, im Regierungsbezirk Gumbinnen, im Betrage von 
60,000 Thalern. Vom 30. Oktober 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisständen des Kreises Heydekrug, im Regierungs= 
bezirk Gumbinnen, auf den Kreistagen vom 20. März 1864. und 30. Januar 
1805. beschlossen worden, die nothwendigen Geldmittel sowohl zur Ausführung 
der vom Kreise übernommenen unentgeltlichen Hergabe des zum Bau einer 
Eisenbahn von Tilsik nach Memel erforderlichen Grund und Bodens im Betrage 
von 40,000 Thalern, als auch zur Uebernahme von Stammaktien im Betrage 
von 20,000 Thalern im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den 
Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu 
dem angenommenen Betrage von 60,000 Thalern ausstellen zu dürfen, in Ge- 
mäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obli- 
gationen zum Betrage von 00,000 Thalern, in Buchstaben: sechszig Tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 1 
25,000 Thaler zu 500 Thaler = 50 Stück, 
20,000 200 — 100 
15,000 100 — 150 
— 60,000 Thaler, 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissleuer mie 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen- 
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1867. ab mit wenigstens jährlich Einem 
Prozent des Kapitals und dem Betrage der ersparten Zinsen der ausgeloosten 
Obligationen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eiqgemhums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugk ist. 
Das vorslehende Privilegium, welches W vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obli- 
gationen eine Gewährleistung Seirens des Staaks nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Oktober 1865. 
(L. §.) Wilhelm. 
p. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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