Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1179 — 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Kreises Heydekrug 
Littr. . . ... —F 
A##t Grund der unten .. bestätigten Kreistagebeschlusse vom 
20. März 1864. und 30. Jannar 1805. wegen Aufnahme einer Schuld von 
60,000 Thalern bekennt sich die kreisständische Finanzkommission des Kreises 
Heydekrug für den Bau einer Eisenbahn von Tilsinach Memel durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung 
einer Darlehnsschuld von .. . ... Thalern, in Buchstaben 
halern Preußisch Kuranc, nach dem gesebzlich bestehenden Münzfuße, welche 
für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Rihhlr. geschieht vom 
Jahre 1867. ab allmälig aus einem zu diesein Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von jährlich wenigstens Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Dle Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos beslimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1807. ab in dem Mo- 
nate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
um # Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgelooslen, sowie die 
geründigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Betrage, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung 
erfolgen soll, öffentlich bekannk gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem 
Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der 
Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem amtlichen Organe der Kreis- 
behörde zu Heydekrug. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in palbschrtichen Terminen, am 2. Jannar und am 2. Juli, von heute ab 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Munzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
(Nr. 6242) 153“ bei
	        
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