Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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bei der Kreis-Kommunalkasse in Heydekrug, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. "„ 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals prsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Kdlligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren 
nicht erhobenen Zinsen, verjahren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld= 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. S. 120. sequ. bei dem Koniglichen Kreisgerichte zu Heydekrug. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjchrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quiktung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind . balbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Jins- 
kupons auf fünfjaährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie exfolgt bei der Kreis-Kommu- 
nalkasse zu Heydekrug gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie bei- 
gedruckten Talons. Beitn Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung der 
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. . 
heil Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift 
ertheilt. 
Heydekrug, den .. ten ..... . . .. 18. 
Die kreisständische Fhnanzkommission des Kreises Hepdekrug. 
Anmerkung. Oie Unterschristen sind eigenhandig zu unterzeichnen. 
Pro-
	        
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