Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 1182 — 
(Nr. 6233.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Solingen zum Betrage von 100,000 Thalern. Vom 13. Novem- 
ber 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
ertheilen, nachdem die Stadtverordneten-Versammlung zu Solingen darauf an- 
getragen hat, zum Zwecke der Regulirung der städtischen Schuldverhältnisse und 
zur Beslreitung der Kosten mehrerer städtischer gemeinnütziger Einrichtungen ihr 
jur Aufnahme eines Darlehns von 100,000 Thalern, geschrieben: Einhunder 
Tausend Thalern, gegen Ausslellung auf den Inhaber lautender und mit Zins- 
kupons versehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, 
und bei diesem Antrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Glu= 
biger sich nichts zu erinnern gefunden hat, in Gemäßbeit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs= 
verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium 
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen 
unker nachstehenden Bedingungen: 
Es werden ausgegeben: 
) 500 Obligationen, jede zu 100 Thaler, ausmachend zusammen 50,000 Thaler, 
1b.) 250 * “"“ "ê 200 * * 1 50,000 * 
in Summa — 100,000 Thaler. 
Die Obligationen werden mit vier einhalb vom Hundert jährlich ver- 
inst und die Zinsen jedes Jahr am 30. Juni und 31. Dezember von der 
aͤdtischen Gemeindekasse zu Solingen gegen Rückgabe der ausgefertigten Zins- 
kupons gezahlt. 
Zur Tilgung der Schuld wird alljahrlich Ein Prozent von dem Kapiral= 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obli- 
garionen verwendek, so daß in neun und dreißig Jahren die sämmtlichen Obli- 
gationen eingelöst sein werden. Der Stadtgemeinde bleibt jedoch vorbehalten, 
den Tilgungsfonds mit Genehmigung Unserer Regierung zu Oufseldorf zu ver- 
stürken und dadurch die Abtragung der Schuld zu beschleunigen. 
Den Inhabern der Obligationen sieht kein Kündigungsrecht gegen die 
Stadtgemeinde zu. 
K. 2. 
Zur Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und 
Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffen, wird von der Stadtverordneten- 
Versammlung eine Schuldentilgungs-Kommisston gewählt, welche für die treue 
Befolgung der gegenwärtigen Bestimmungen verantwortlich ist und zu dem 
Ende von Unserer Regierung in Düsseldorf in Eid und Pflicht genommen wird. 
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