Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

1183 — 
Dieselbe soll aus drei Mitgliedern beslehen, von denen eins aus der Stadt- 
verordneten-Versammlung und die beiden anderen aus der Bürgerschaft zu 
wählen sind. 
K. 3. 
Die Obligationen werden in fortlaufenden Nummern, und zwar die 
Obligationen zu 100 Thalern von 1 bis einschließlich 500, jene zu 200 Tha- 
lern von 501 bis einschließlich 750 mit ausdrücklicher Bezeichnung als „JZweite 
„Emission“ nach dem beiliegenden Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister 
und den Mitgliedern der Schuldemilgungs-Kommission unterzeichnet und von 
dem Rendanten der siädtischen Gemeindekasse kontrasignirk. 
Denselben ist ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen. 
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Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre die Zinskupons 
nach dem anliegenden Schema beigegeben. 
Mit dem Ablauf dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons durch die slädtische 
Gemeindekasse an die Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, und wird, daß 
dies geschehen, auf den Obligationen vermerkt. 
Die Kupons werden von dem Nendanten der gedachten Kasse unterschrieben. 
g. 
Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinskupons der Be- 
trag derselben an den Vorzeiger durch die staͤdtische Gemeindekasse gezahlt. 
Auch werden die fälligen Zinskupons bei allen Zahlungen an diese Kasse, 
namentlich bei Emrichtung der Kommunalsteuern und städtischen Pachtgelder, in 
Zahlung angenommen. 
K. 6. 
Die Zinskupons werden ungultig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach den Bestimmungen der slädtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwendet werden. 
g. 
Die nach der Bestimmung unter H. 1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt. Die ausgeloosten Nummern werden wenig- 
stens drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürgermeislers durch 
die Schuldenilgungs-Kommission in einem viergehn Tage vorher zur öffentlichen 
(Xr. 6233. Kennt-
	        
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