Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  285

Kündigung  oder  Widerruf  in  den  Staatsdienst  eingestellt
sind,  oder  welche  für  ein  seiner  Natur  nach  vorübergehendes
  staatliches  Geschäft  in  Dienst  genommen  wur—
den  (Laband,  a.  a.  O.  insbes.  Note  1  S.  409;  Zorn,
a.  a.  O.  Bd.  1  S.  85;  RG.  Entsch.  Bd.  28  S.85;  Samml.
Bd.  7  S.  337).

5)  Dabei  ist  schließlich  als  richtig  zuzugeben,  daß
der  bloße  äußere  Umstand,  daß  ein  Staatsbeamter  oder
eine  Staatsstelle  (im  jetzigen  Falle  die  organisationsgemäß
  mit  Ertheilung  der  Genehmigung  für  die  Aufnahme
  technischer  Gehülfen  betraute  Intendantur)  mit
dem  Pensionär  den  Vertrag  abschließt,  letzteren  noch  nicht
von  selbst  zu  einem  öffentlich-rechtlichen  Dienstvertrag
macht,  wie  andererseits  die  Art  des  Bezugs  (bei  einem
Diätar  nach  Tagessätzen)  das  vom  Staate  bezogene  Einkommen
  noch  nicht  sofort  und  jedesmal  als  eine  Einnahme
  für  privatrechtlich  verdungene  Leistung  erscheinen
läßt.

Geht  man,  dieses  vorausgeschickt,  auf  die  thatsächlichen
  Verhältnisse  des  jetzigen  Falles,  nämlich  auf
die  erkennbare  und  konstatirte  Absicht  der  Theile  bei  Abschluß
  des  Vertrags  sammt  seinen  Nachträgen,  dann  auf
dessen  durch  den  Schlußsatz  des  §  3  zur  lex  contractus
gemachte  Unterlagen  (die  Garnisonsbauordnung  von  1886
und  die  bayer.  V.  vom  20.  März  1886,  betr.  das  Hülfspersonal
  für  das  Garnisonsbauwesen,  natürlich  wie  solche
jeweils  bestehen  werden)  und  auf  die  effektive  Beschaffenheit
  der  Dienstleistung  in  der  Zeit  seit  Vertragsabschluß
bis  1.  Januar  1891  ein,  so  kann  der  erst=  und  zweitrichterlichen
  Annahme,  daß  damals  der  Kläger  in  einer  mit
Staatsmitteln  dotirten  organisirten  Staatsdienststelle
Dienste  leistete,  nur  beigepflichtet  werden,  ohne  daß  sich
in  der  ergangenen  Entscheidung  ein  Rechtsverstoß  erblicken
  ließe.  Das  Garnisonsbauwesen  und  die  Wahrnehmung
  der  desfallsigen  Baugeschäfte  betrifft  einen  dem
öffentlichen  Bedürfnisse  (dem  Militärwesen)  dienenden