Oberstrichterliche Entscheldungen. 285
Kündigung oder Widerruf in den Staatsdienst eingestellt
sind, oder welche für ein seiner Natur nach vorübergehendes
staatliches Geschäft in Dienst genommen wur—
den (Laband, a. a. O. insbes. Note 1 S. 409; Zorn,
a. a. O. Bd. 1 S. 85; RG. Entsch. Bd. 28 S.85; Samml.
Bd. 7 S. 337).
5) Dabei ist schließlich als richtig zuzugeben, daß
der bloße äußere Umstand, daß ein Staatsbeamter oder
eine Staatsstelle (im jetzigen Falle die organisationsgemäß
mit Ertheilung der Genehmigung für die Aufnahme
technischer Gehülfen betraute Intendantur) mit
dem Pensionär den Vertrag abschließt, letzteren noch nicht
von selbst zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag
macht, wie andererseits die Art des Bezugs (bei einem
Diätar nach Tagessätzen) das vom Staate bezogene Einkommen
noch nicht sofort und jedesmal als eine Einnahme
für privatrechtlich verdungene Leistung erscheinen
läßt.
Geht man, dieses vorausgeschickt, auf die thatsächlichen
Verhältnisse des jetzigen Falles, nämlich auf
die erkennbare und konstatirte Absicht der Theile bei Abschluß
des Vertrags sammt seinen Nachträgen, dann auf
dessen durch den Schlußsatz des § 3 zur lex contractus
gemachte Unterlagen (die Garnisonsbauordnung von 1886
und die bayer. V. vom 20. März 1886, betr. das Hülfspersonal
für das Garnisonsbauwesen, natürlich wie solche
jeweils bestehen werden) und auf die effektive Beschaffenheit
der Dienstleistung in der Zeit seit Vertragsabschluß
bis 1. Januar 1891 ein, so kann der erst= und zweitrichterlichen
Annahme, daß damals der Kläger in einer mit
Staatsmitteln dotirten organisirten Staatsdienststelle
Dienste leistete, nur beigepflichtet werden, ohne daß sich
in der ergangenen Entscheidung ein Rechtsverstoß erblicken
ließe. Das Garnisonsbauwesen und die Wahrnehmung
der desfallsigen Baugeschäfte betrifft einen dem
öffentlichen Bedürfnisse (dem Militärwesen) dienenden