Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
Nr. 4. 
  
(Nr. 6006.) Piivilegium wegen Ausgabe auf den Inhober lautender Obligationen der Stadt 
Saarbrücken im Betrage von 75,000 Thalern. Vom 5. Dezember 1864. 
Wlr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u 
erkheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stkadtverordneten-Versammlung 
zu Saarbrücken darauf angetragen haben, zum Zweck des Baues einer slehen- 
den Brücke über die Saar von Saarbrücken in der Richtung auf den Bahn- 
hof zu St. Johann der Stadt Saarbrücken zur Aufnahme eines Darlehns von 
765,000 Rehlr., geschrieben fünf und siebenzig Tausend Thalern, gegen Aus- 
stellung auf den Inhaber lamender und mit Zinskupons und Talons versehener 
Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem 
Anrrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts 
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. wegen Ausslellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an 
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegimm Unsere landesherr- 
liche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden 
Bedingungen. 
S. 1. 
Es werden ausgegeben: 
365 Obligationen jede zu 200 Rthr... 73,000 Rthlr. 
20 2 * -100 1 S 2,000 * 
EEILIILIIIIIIIE 75,000 Rthlr. 
Die Obligationen werden mit vier und ein halb Prozent jährlich brsint 
und die Zinsen jedes Jahr am 31. Dezember von der siädtischen Gemeindekasse 
zu Saarbrücken gegen Rückgabe der ausgefertigten Kupons gezahlt. 
Jur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital- 
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obliga- 
tionen verwendet, so daß die ganze Schuld in nweu#n und dreißig Jahren, vom 
Jahre nach der Kapitalsufnahr= an, getilgt sein wird; es soll jedoch der Ge- 
Jahrgong 1885. (Nr. 6005.) 8 meinde 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februat 1866.
	        
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