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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagaten.
Nr. 4.
(Nr. 6006.) Piivilegium wegen Ausgabe auf den Inhober lautender Obligationen der Stadt
Saarbrücken im Betrage von 75,000 Thalern. Vom 5. Dezember 1864.
Wlr Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u
erkheilen, nachdem der Bürgermeister und die Stkadtverordneten-Versammlung
zu Saarbrücken darauf angetragen haben, zum Zweck des Baues einer slehen-
den Brücke über die Saar von Saarbrücken in der Richtung auf den Bahn-
hof zu St. Johann der Stadt Saarbrücken zur Aufnahme eines Darlehns von
765,000 Rehlr., geschrieben fünf und siebenzig Tausend Thalern, gegen Aus-
stellung auf den Inhaber lamender und mit Zinskupons und Talons versehener
Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung zu ertheilen, und bei diesem
Anrrage im Interesse der Stadtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts
zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. wegen Ausslellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an
jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegimm Unsere landesherr-
liche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden
Bedingungen.
S. 1.
Es werden ausgegeben:
365 Obligationen jede zu 200 Rthr... 73,000 Rthlr.
20 2 * -100 1 S 2,000 *
EEILIILIIIIIIIE 75,000 Rthlr.
Die Obligationen werden mit vier und ein halb Prozent jährlich brsint
und die Zinsen jedes Jahr am 31. Dezember von der siädtischen Gemeindekasse
zu Saarbrücken gegen Rückgabe der ausgefertigten Kupons gezahlt.
Jur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapital-
betrage der ausgegebenen Obligationen nebst den Zinsen der eingelösten Obliga-
tionen verwendet, so daß die ganze Schuld in nweu#n und dreißig Jahren, vom
Jahre nach der Kapitalsufnahr= an, getilgt sein wird; es soll jedoch der Ge-
Jahrgong 1885. (Nr. 6005.) 8 meinde
Ausgegeben zu Berlin den 8. Februat 1866.