Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6006.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Conitzer  Kreises  II.  Emission  im  Betrage  von  40,000  Thalern.  Vom
12.  Dezember  1864.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  tc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Conitzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  9.  Juni  d.  J.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  Chausseebauten
  im  Kreise  noch  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,
  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisslände:  zu  diesem  Zwecke
auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Glädubiger
unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  40,000  Thalern
ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch
der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemaßheit  des  F.  2.  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Berage
  von  40,000  Thalern,  in  Buchslaben:  vierzig  Tausend  Thalern,  welche
in  Apoints  von  Einhundert  Thalern  nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,
mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit  fünf  Prozent  jährlioh  zu  verzinsen  und  nach
der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Folgeordnung  nach  Ablauf  von  fünf
Jahren  nach  Ausgabe  der  Obligationen  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen
zu  kilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Pririlegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligarionen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesez-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.  .

Gegeben  Berlin,  den  12.  Dezember  1864.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Tr.  6006.)  Pro-