ENTSTEHUNG DER FORDERUNGSRECHTE 97
Dritte aus dem Vertrag ein selbständiges Recht, auch
wenn er demselben nicht beigetreten ist.
3. UNERLAUBTE HANDLUNGEN
Eine unerlaubte Handlung kann zunächst eine
Klage auf Schadensersatz, dann auch auf Zahlung einer
Strafbusse erzeugen. Im Allgemeinen sind die Privatstrafen
der öffentlichen Strafe gewichen. Daneben kennt
das Deutsche Recht einige durchaus moderne Lebensverhältnisse
berührende Handlungen, welche (wie Nachdruck
etc., Verletzung des Marken- und Patentrechts,
Wildschaden) als unerlaubt gelten und ihre besondere
Theorie erhalten haben.
4. ZUSTÄNDE
Gewisse Zustände, wie Erbrecht, Verwandtschaft
und nach Deutschem Recht insbesondere der Besitz
unbeweglicher Güter, erzeugen ohne Weiteres Rechte
und Verbindlichkeiten. Dahin gehört insbesondere die
Verpflichtung eines Grundbesitzers gegenüber den Reallastberechtigten.
1. REALLASTEN sind Verpflichtungen zu wiederkehrenden,
stetigen Leistungen (Zinsen, Rente, Frohnde
etc.), welche dem Besitzer eines Grundstücks, als solchem,
obliegen, so dass die Person des Verpflichteten lediglich
durch den Besitz des Grundstücks bestimmt wird. Mitunter
gelten Reallasten nur auf beschränkte Zeit, insbesondere
nur für die Lebenszeit der Berechtigten
(Witthum, Leibzucht).
2. Das der Reallast entgegenstehende Recht kann
sowohl Forderungs- als Realrecht sein (»Recht auf die
BENDER, Deutsches Privatrecht, 9. Auf. 7