Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6023.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Februar 1865., betreffend die Genehmigung von 
Jusätzen zu den §J#6. 24. und 100. des zweiten Theils des Revidirten 
Reglements der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851. 
A. Ihren Bericht vom 6. Februar d. J. will Ich die nach dem Beschlusse 
„des Generallandtages der Weslpreußischen Landschaft in der Anlage zusammen- 
estellten Zusaͤtze m §. 24. und zu F. 100. des hverten Theils des Repvidirten 
Reglements der Westpreußischen Landschaft vom 25. Juni 1851. (Gesetz= Samml. 
von 1851. S. 551. und 563.) hierdurch besichtigen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst der Anlage durch die Gesetz-Sammlung 
zu verbffentlichen. 
Berlin, den 13. Februar 1865. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Zusätze 
zu dem 
Revidirten Westpreußischen Landschafts-Reglement nach den 
Beschlüssen des in den Tagen vom 7. bis 12. Dezember 1863. 
versammelt gewesenen Generallandtages. 
Zum F. 24. Theil II. des Landschafts-Reglements. 
Bei der Wahl eines Stimmführers haben die Gutsantheils-Besitzer 
eines Guts ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Antheils gleiches Stimmrecht. 
Die Abstimmung kann schriftlich oder mündlich vor dem Landschaftsrathe 
des Kreises, von Analphabeten aber nur gerichtlich oder notariell oder mündlich 
vor dem Landschaftsrathe des Kreises erklärt werden. 
Zur Wahl ist die absolure Majorität erforderlich. Ergiebt sich bei der 
ersten Abstimmung eine solche nicht, so ist dieselbe in derselben Weise fesszustellen, 
wie dies in der Verordnung über die Wahl der Abgeordneten zum Hause der 
Abgeordneten vom 30. Mai 1849. und dem dazu gehörigen Reglement vom 
Nr. 6023.) 4. Okto-
	        
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