Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6030.) Statut des Meliorationsverbandes für das Piasnitzbruch bei Jarnowitz im 
Kreise Neustadt, Regierungsbezirk Danzig. Vom 27. Februar 1865. 
Wo# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-Samml. vom 
Jahre 1853. S. 183.) und der M#. 56. 57. des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
(Gesetz-Samml. vom Jahre 1843. S. 51.), nach Anhsrung der Betheiligten, 
dem Autrage der Mehrheit derselben, der Fläche nach brechnen, entsprechend, 
was folgt: 
C. 1. 
Die Besitzer der Grundstücke im Piasnitzbruche bei Zarnowitz werden Unfang und 
Bbuf Entwässerung ihrer Grundslücke zu einer Genossenschaft unter dem Socck des Me- 
amen: bandes. 
„Meliorationsverband fuͤr das Piasnitzbruch bei Zarnowitz“, 
vereinigt. Der Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Neustadt in Westpreußen. 
g. 2. 
Das Meliorationsgebiet umfaßt die Bruchgrundstücke auf dem rechten 
Ufer des Piasnitzfließes bis an die Karwenbrucher Grenze; dasselbe ist auf den 
Projektionskarten des Feldmessers Genß von der Bruchmelioration zwischen 
Wierchuczin und Putzig aus dem Jahre 1856—58. Sektion II. und III. ein- 
getragen und mit Abtheilung II. bezeichnet. 
Der Umfang des Meliorationsgebietes und der Besitzstand der einzelnen 
Interessenten ergiebt sich aus dem Kataster der Meliorationsfläche im Piasnitz- 
bruche vom Jahre 1859.; die in der Mbtheilung II. dieses Katasters aufgeführten 
Grundstücke mit einer Gesammtfläche von 5365 Morgen 23 Quadratruthen 
bilden für jetzt den Verband. 
Diese Festsetzung gilt jedoch nur interimistisch bis zur Ausfertigung des 
Katasters (cl. §. 5.), durch welches das Meliorationsgeblet definitiv festgestellt 
werden wird. 
K. 3. 
Der Genossenschaft liegt es ob, den von dem Oekonomie-Kommissarius 
Waas aufgestellten Entwässerungsplan für die Abtheilung II. des Pasnitz- 
bruches vom 1-Benenker—oco nebst Nachtrag vom 5. Juni 1864. zur Ausführung 
zu bringen, und die darin aufgeführten Anlagen in Zukunft gemeinschaftlich zu 
unterhalten. 
Johrgang 1865. (Nr. 6030.) 16 Es
	        
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