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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schulbdverschreibung
sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der späteren Füälligkeitstermine zurück
zu liefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erboben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit nicht erbobenen Jinsen, verjähren
zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Tirel 51. §. 120. scJju. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schneidemähl.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung amneldet und den startgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthur, nach Ablauf der Versährungefrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus-
gezahlr werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjadhrige Zinskupons bis zum
Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zinskupons
auf fünfjdhrige Perioden ausgegeben. ·
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kom-
munalkasse zu Chodziesen gegen Ablieferung des der älteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Beim Verlusie des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. «
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermoͤgen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Chodziesen, den .ten.... . ... 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Kreises
Chodziesen.
Pro-