— 144 —
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren,
vom Ablauf des Kalenderjahres der Faͤlligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen
Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I.
Titel 51. §. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stallupönen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der an-
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen ngeuzons gegen Quittung
ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis
um Schlusse des Jahres 1869. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Binseupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-
Kommunalkasse zu Stallupönen gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons-
Serie beigedruckten Talons. Belm Verluste des Talons erfolgt die Aushändi-
gung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, so-
fern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Stallupônen, den n.... 18.
Die ständische Kommission für den Chausseebau im
Stallupönener Kreise.
Pro-