Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Albsolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nichr erzielt, 
so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche 
in der vorhergegangenen Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten 
hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hdlfte aus, 
und zwar das erste Mal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Vorsteher der Genossenschaft ist Wahlkommissarius und stellt die 
Wahllisten fest. Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. Bei dem 
Wahlverfahren, sowie für die Verpflichtung zur Annahme der Wahl gelten 
analog die Worschriften über Gemeindewahlen. 
K. 15. 
Schiebarich · Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes uͤber das 
* Ver· Eigenthum von Grundstuͤcken, uͤber die Zustaͤndigkeit oder den Umfang von 
· Grundgerechtigkeiten und anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellem Rechtstitel beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten entstehen, gehören 
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher der Genossenschaft angemeldet 
werden muß. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und entscheidet 
nach Stimmenmehrheit. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht wird in jedem Falle so gebildet, daß der Verbands- 
Vorstand einen Schiedsrichter, der oder die mehreren gleich betheiligten Re- 
kurrenten einen Schiedsrichter wählen, und daß die Regierung den Obmann 
bestimmt, welcher den Vorsitz führt. 
Zu Mitgliedern des Schiedsgerichts können nur großjährige, verfügungs- 
fdhige unbescholtene Männer, die nicht zum Verbande gehören, gewählt werden. 
Wenn von dem oder den gleichbetheiligten Rekurrenten nicht binnen vier 
Wochen, vom Tage des Abganges der schriftlichen Aufforderung des Vorslan- 
des, diesem ein geeigneter Schiedsrichter namhaft gemacht wird, so erfolgt die 
Wahl desselben durch die Regierung. 
Wenn von mehreren gleichbetheiligten Rekurrenten einzelne sich der Wahl 
enthalten, so sind sie an die Wahl der übrigen gebunden. 
S. 16. 
Die dem Besitzer der Stadtmühle zu Rogasen zustehende Entschädigung 
für das nach F. 2. von der Genossenschaft zu erwerbende Mühlenstaurecht und 
er
	        
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