Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6054.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligatlonen
des  Lublinitzer  Kreises  im  Betrage  von  20,000  Thalern.  Vom  6.  März  1865.

Wru  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Lublinitzer  Kreises  auf  dem  Kreistage
  vom  16.  November  1864.  beschlossen  worden,  die  zur  Förderung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  fernerhin  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  weiteren  Anleihe  neben  der  durch  das  Privilegium  vom  23.  Juni
1862.  (Gesetz-Samml.  S.  216.)  genehmigten  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf
den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber
lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seilens  der  Glaubiger  unkündbare  Obligationen
  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  20,000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner
elwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §F.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  einer  zweiten  Serie  von  Obligationen  zum
Betrage  von  20,000  Thalern,  in  Buchstaben:  zwanzig  Tausend  Thalern,  welche
in  folgenden  Apoints:

3,000  Thaler  à  1000  Thaler,

7,500  *  500

,500  =  „  100  -
2,000  =  :  50  -
1,000  -  :  25  -

=  20,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jahrlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit  wenigsiens  jeahrlich
Einem  Prozene  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  der  getilgten  Beträge,
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser
Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhandigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  6.  März  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Pro-