Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

§. 59.  Rechtsschutz  des  Staats.  199

Staatsmacht.  Da  die  Angriffshandlungen  vom  Strafgesetze
  zu  Verbrechen  (Majestätsverbrechen,  insbesondere
  Hochverrath  und  Landesverrath) ¹  erklärt  werden,
so  erscheint  die  Rechtsprechung  der  Kriminalgerichte
als  die  regelmässige  Art,  in  der  sich  seine  Selbsthülfe
vollzieht.  Ebenso  wird  die  Thätigkeit  der  Beamten  in
Ausübung  obrigkeitlicher  Funktionen  gegen  Widersetzlichkeiten
  durch  das  Strafgesetz  geschützt.

Eine  wirksame  Bestreitung  des  Rechts  eines  Organs
des  Staats  wird  in  der  Regel  nur  dann  stattfinden,  wenn
die  Ständeversammlung  und  die  Regierung  unter  einander
  über  die  Gränzen  ihrer  Rechtskreise  uneins  sind.
Beide  Organe  stehen  sich  dann  als  streitende  Parteien
gegenüber  und  benutzen  wohl  ihre  allgemeine  Machtstellung,
  um  ihre  Ansprüche  zur  Geltung  zu  bringen.
Ein  solcher  Streit  ist  das  empfindlichste  Leiden,  welches
den  Staat  treffen  kann,  da  die  Harmonie  der  Organe  die
Grundbedingung  seines  Gedeihens  ist.  Und  doch  giebt
es  in  den  meisten  Staaten  keine  richterliche  Instanz,  vor
welcher  solche  Streitigkeiten  durch  Urtheilspruch  ihre
definitive  Lösung  fänden.  Wo  indessen  das  Institut  der
Ministeranklage  durch  Bildung  eines  besonderen  Staatsgerichtshofs
  entwickelt  ist,  kann  unter  Umständen  dieser
den  Streitpunkt  erledigen;  denn  wenn  der  Streit  in  der
Form  einer  Ministeranklage  auftritt,  so  urtheilt  er  bei
der  Entscheidung  dieser  zugleich  über  das  allgemeine
Recht  selbst.  Auch  haben  manche  Staaten  die  Kompetenz
  dieses  politischen  Gerichtshofs  dahin  erweitert,  dass

¹  Reichsstrafgesetz  §.  80  fIg.