§. 59. Rechtsschutz des Staats. 199
Staatsmacht. Da die Angriffshandlungen vom Strafgesetze
zu Verbrechen (Majestätsverbrechen, insbesondere
Hochverrath und Landesverrath) ¹ erklärt werden,
so erscheint die Rechtsprechung der Kriminalgerichte
als die regelmässige Art, in der sich seine Selbsthülfe
vollzieht. Ebenso wird die Thätigkeit der Beamten in
Ausübung obrigkeitlicher Funktionen gegen Widersetzlichkeiten
durch das Strafgesetz geschützt.
Eine wirksame Bestreitung des Rechts eines Organs
des Staats wird in der Regel nur dann stattfinden, wenn
die Ständeversammlung und die Regierung unter einander
über die Gränzen ihrer Rechtskreise uneins sind.
Beide Organe stehen sich dann als streitende Parteien
gegenüber und benutzen wohl ihre allgemeine Machtstellung,
um ihre Ansprüche zur Geltung zu bringen.
Ein solcher Streit ist das empfindlichste Leiden, welches
den Staat treffen kann, da die Harmonie der Organe die
Grundbedingung seines Gedeihens ist. Und doch giebt
es in den meisten Staaten keine richterliche Instanz, vor
welcher solche Streitigkeiten durch Urtheilspruch ihre
definitive Lösung fänden. Wo indessen das Institut der
Ministeranklage durch Bildung eines besonderen Staatsgerichtshofs
entwickelt ist, kann unter Umständen dieser
den Streitpunkt erledigen; denn wenn der Streit in der
Form einer Ministeranklage auftritt, so urtheilt er bei
der Entscheidung dieser zugleich über das allgemeine
Recht selbst. Auch haben manche Staaten die Kompetenz
dieses politischen Gerichtshofs dahin erweitert, dass
¹ Reichsstrafgesetz §. 80 fIg.