— 210 —
Vereins -Solltarif
vom 1. Juli 1865. an.
Erste Abtheilung.
Bestimmungen über die Einfuhr.
Vorbemerkungen.
Die folgenden Gegenstände bleiben vom Eingangszolle frei, wenn die da-
bei bezeichneten Voraussetzungen zutreffen:
1) Erzeugnisse des Ackerbaues und der Wiehzucht eines einzelnen, von der
Zollgrenze durchschnittenen Landgutes, dessen Wohn= und Wirthschafts-
Gebäude innerhalb dieser Grenzen belegen sind.
2) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungssiücke und
Wsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerks-
zeug, von Anziehenden zur eigenen Benutzung; auch auf besondere Er-
laubniß neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Aus-
stattungsgegenstände von Ausländern sind, welche sich aus Veranlassung
ihrer Verheirathung im Lande niederlassen.
3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und
Bishe welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere
rlaubniß.
4) Kleidungsstuͤcke, Waͤsche und anderes Reisegeraͤth, welches Reisende,
Fuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug,
welches reisende Handwerker, sowie Geraͤthe und Instrumente, welche
reisende Kuͤnstler zur Ausuͤbung ihres Berufes mit sich fuͤhren, ingleichen
etragene Kleidungssiuͤcke und Waͤsche, sowie andere Gegenstaͤnde der
ezeichneten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nach-
folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche.
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze
zum Personen= und Waarentransporte dienen und nur deshalb hin-
gehen,