Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

160  Buch  III.  Abschnitt  3.  Das  Eigentum.

2.  Solange  der  Baum  auf  der  Grenze  geduldet  wird,  ist  sein  Eigentum
zwischen  den  Nachbarn  geteilt.  Doch  braucht  man  nicht  zu  untersuchen,  wie
die  Grenze  im  Stamm  des  Baums  bis  zu  dessen  Wipfel  verläuft.  Denn  die
Nutzung  des  Baums  ist  von  dieser  Grenze  durchaus  unabhängig:  für  den
ganzen  Baum  steht  sie  beiden  Nachbarn  gemeinsam  zu,  und  zwar,  gerade  wie
wenn  der  Baum  gefällt  wird,  zu  gleichen  Anteilen  (923  ).

IX.  1.  Fallen  Früchte  eines  Baums  nicht  auf  das  Grundstück,
auf  dem  der  Baum  wächst,  sondern  auf  ein  Nachbargrundstück,  so  gelten  sie
als  Früchte  des  letzteren  Grundstücks,  gleich  als  ob  sie  nicht  bloß  hierher  gefallen,
  sondern  hier  gewachsen  wären  (911  Satz  1).118  Sie  geraten  also  in  das
Eigentum  dessen,  dem  die  Nutznießung  des  Nachbargrundstücks,  nicht  in  das
Eigentum  dessen,  dem  die  Nutznießung  des  Baums  zukommt:  „wer  den  bösen
Tropfen  genießt,  genießt  auch  den  guten  Tropfen“.

Die  Regel  ist  vorzugsweise  praktisch  bei  Bäumen,  die  auf  der  Grenze  stehn  oder  mit
ihren  Zweigen  über  die  Grenze  ragen.  Doch  gilt  sie  auch  für  Bäume,  die  mit  allen  ihren

Teilen  jenseits  der  Grenze  bleiben,  sobald  deren  Früchte  etwa  durch  den  Wind  auf  das
Nachbargrundstück  geschleudert  werden.

2.  Die  Regel  gilt  für  alle  „fallenden“  Früchte,  gleichgültig,  ob  sie  auf
natürlichem  Wege  oder  durch  Schütteln  zu  Fall  kommen.  Hat  freilich  der
Nachbar  selber  geschüttelt,  so  hilft  ihm  der  Erwerb  der  Früchte  nicht  viel:
denn  er  hat  unbefugt  gehandelt  und  ist  deshalb  obligatorisch  verpflichtet,  die
Früchte  wieder  herauszugeben  oder  ihren  Wert  zu  erstatten  (s.  823,  812).

3.  Eine  Ausnahme  von  der  Regel  zu  1  gilt,  wenn  das  Nachbargrundstück  dem  öffentlichen
  Gebrauch  dient:  beispielsweise  gehören  die  über  eine  Gartenmauer  auf  eine  städtische

Straße  fallenden  Walnüsse  weder  der  Stadt  noch  sind  sie  Gemeingut,  sondern  sie  verbleiben
dem  Nutznießer  des  Gartens  (911  Satz  2).

X.  Die  für  Bäume  geltenden  Regeln  des  Reichsrechts  sind  auch  auf
Sträucher  anwendbar  (910,  911,  923  III);  auch  Weinstöcke  werden  hierher
zu  zählen  sein.

XI.  1.  Über  das  Eigentum  an  Grenzanlagen  ½  —  Rainen,  Gräben,
Hecken,  Mauern  usw.  —  verordnet  das  Gesetz  nicht  das  mindeste;  die  Anlagen
können  also  einem  der  Nachbarn  allein  oder  jedem  von  ihnen  bis  zu  einer
bestimmten  Grenzlinie  gehören  oder  im  ungeteilten  Miteigentum  beider  Nachbarn
  oder  im  Eigentum  eines  Dritten  stehn.

2.  Wohl  aber  regelt  das  Gesetz  die  Benutzung  der  Grenzanlagen.

a)  Es  wird  vermutet,  daß  die  Benutzung  beiden  Nachbarn  gemeinschaftlich
zustehe;  zur  Widerlegung  der  Vermutung  genügt  es  nicht,  daß  einer  der  Nachbarn
  sein  Alleineigentum  an  der  Anlage  dartut:  denn,  was  ihm  allein  gehört,
kann  doch  der  Benutzung  nach  gemeinsam  sein;  dagegen  ist  die  Vermutung

14a)  R.  70  S.  200.
15)  A.  Schmidt  in  der  Anm.  13  genannten  Schrift.
16)  Abw.  Wolff  S.  154,  Endemann  II,  1  S.  459.