Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

recht  in  seinen  Vorschriften  über  den  Adel  ein  von  dem  niedern
Reichsadel  in  wesentlichen  Punkten  abweichendes  Rechtsinstitut
geschaffen  hat,  so  wenig  beabsichtigte  es,  von  den  im  Reich
üblichen  Prädikaten  sowohl  bei  der  niedrigsten  Adelsstufe  wie  in
den  höhern  Adelsstufen  abzuweichen.  Vielmehr  musste  im  Streben
des  sich  dem  Kaiser  thatsächlich  koordinirt®  fühlenden,  wenn
auch  rechtlich,  insoweit  er  Reichsfürst  war,  ihm  untergeordneten
Königs  von  Preussen  liegen,  nur  einen  solchen  Adel  zu  verleihen,
  welcher  durch  Gleichheit  der  Standesabzeichen  dem
Reichsadel  auch  äusserlich  gleichstand,  zumal  auch  ein  Theil
des  Adels  in  Preussen  selbst  seine  Nobilitirung  nicht  vom  König
oder  früher  vom  Kurfürsten  (die  erste  preussische  Nobilitirung
nahm  der  Grosse  Kurfürst  1663  vor),  sondern  vom  Kaiser  oder
als  Uradel  hatte.

®  Lautete  doch  die  königliche  Titulatur  seit  1744  nicht  mehr  König
in  Preussen,  sondern  König  von  Preussen,  und  existirt  doch  auch  ein  Reskript
  vom  22.  Jan.  1797,  nach  welchem  die  Vorschrift  des  A.  L.-R.  II  9
8  13:  „Kein  Unterthan  des  Staats  soll  ohne  Erlaubniss  seines  Landesherrn,
Standeserhöhungen  bei  fremden  Staaten  suchen;  oder  deren,  welche  ihm
etwa  aus  eigener  Bewegung  von  selbigen  verliehen  werden,  in  hiesigen  Landen
sich  bedienen“  auch  bezüglich  der  vom  kaiserl.  österr.  Hofe,  d.  h.  vom
deutschen  Kaiser  verliehenen  Standeserhöhungen  Anwendung  finden  sollte
(vgl.  v.  Rönne,  Ergänzungen  zu  $  13  cit.)..  Hatte  doch  auch  schon  der
Grosse  Kurfürst  in  dem  Pommerschen  Landtagsrezess  vom  14.  Juli  1654
—  also  noch  vor  der  durch  den  Frieden  von  Wehlau  1657  über  das  Herzogthum
  Preussen  erlangten  Souveränetät  —  verordnet:  „Wegen  der  expraktizirten
  neuen  Adelsbriefe  haben  wir  zwar  der  Röm.  Kayserl.  Majestät  keine
Zahl  und  Mass  zu  setzen,  behalten  Uns  aber  dabei  bevor,  ob  und  wie  weit
wir  sothane  Personen,  welche  den  Adel  nicht  meritiren,  und  ihn  nur  durch
Geld  erlanget,  der  adlichen  Privilegien  in  unsern  Landen  geniessen  lassen
wollen,  wie  denn  ohnediss  keiner  solcher  adelichen  Privilegien  und  Titul  in
unsern  Landen  sich  gebrauchen  soll,  er  habe  sich  denn  bei  uns  angegeben,
die  Ursachen,  warum  er  sich  nobilitiren  lassen,  exponiret  und  also  seine  Person
  bei  uns  debite  legitimiret*  (Rıccıus,  Von  dem  landsässigen  Adel  in
Teutschland,  erschienen  1735,  S.305).  Somit  hat  die  Bemerkung  des  Reskripts
vom  22.  Jan.  1797,  das  Verbot  des  $  13  cit.  sei  von  je  principii  gewesen,
so  dass  es  auch  auf  ältere  Fälle  Anwendung  finde,  auch  Bezug  auf  die  vom
kaiserlichen  Hofe  früher  verliehenen  Standeserhöhungen.