Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
  
20. 
  
Kupfer und andere nicht besonders genannte unedle Me- 
talle und Legirungen aus unedlen Metallen, sowie 
Waaren daraus: 
a) In rohem Zustande oder als alter Bruch; auch Kupfer= und 
andere Scheidemünzen, insofern sie in einzelnen Vereinsstaaten 
eingeführt werden darfen 
b) Geschmiedet oder gewalzt in Stangen oder Blechen, auch Draht 
c) In Blechen und Drahe, plattrtrrr 
d) Waaren, und zwar: 
1) Drahtgewbbe 
2) Kupferschmiede= und Gelbgießerwaaren, als: Blasen, Bügel- 
eisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Haken, Hähne, Kellen, 
Lampen, Leuchter, Lichtputzen, Mörser, Riegel, Röhren, 
Schlösser, Schraubenbolzen und-Muttern, Schusseln, Thür-, 
Fensier-, Truhen= und Wagenbeschläge, Waageschaalen und 
dhnliche grobe Waaren, auch in Verbindung mit Holz oder 
Eisen, ohne Politur und Lack . . ... .. .. . . . . . . ... . .. . .. ... 
3) Andere, auch in Verbindung mit anderen Materialien, so- 
weit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen 
Kurze Waaren, Ouincaillerien 2c.: 
a) Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Mctallen, echten Perlen, 
Korallen oder Edelsteinen gefertigt; Taschenuhren; echtes Blatt- 
gold und Blattsller 
b) Waaren, ganz oder theilweise aus Schildpart, aus unedlen, echt 
vergolderen oder versilberten, oder mit Gold oder Silber beleg- 
ten Metallen gefertigt; Stutz= und Wanduhren, letztere mir 
Ausnahme der hölzernen Hängeuhren; unechtes Blattgold und 
Blattsilber; feine Galangere= und Quincailleriewaaren (Herren- 
und Frauenschmuck, Toilerten= und sogenannte Nippestischsachen 
u. s. w.) ganz oder theilweise aus Aluminium; ferner dergleichen 
Waaren aus anderen unedlen Metallen, jedoch fein gearbeiter 
und entweder mehr und weniger vergoldet oder versilbert oder
	        
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