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Benennung der Gegenstände.
t) Salz (Kochsalz, Steinsalz) einzuführen ist verboten; die Durch-
fuhr findet nur auf besondere Erlaubniß unter den jedesmal vor-
zuschreibenden Bedingungen statt.
u) Syrop.“)
V) Taback:
1) Tabacksbläatter, unbearbeitete und Stenle..
2) Tabacksfabrikate:
JRauchtaback in Rollen, abgerollten oder entrippten Blät-
tern oder geschnitten; Karotten oder Stangen zu Schmof
taback, auch Tabacksmehl und Abfälllel .
DCigarkenundSchnupftaback..........................
w)Thee.........................................·..·........ ..
x)3uckek.s)
·)DiesollsspefükZucktkuadSykopsinddukchdicVnokdaungvom2.Julilssl-(Oeseso
Samml. S. 417.) bestimmt und betragen vom
1) Jucker:
) Brod- und Hut., Kandis-, Bruch= oder Uumpen= und weißer gestoßener Zuckkrr.
b) Rohzucker und Farin (Luckermehhl)))))
c) Rohzucker für inländische Siedereien zum Raffluiren unter den besonders vorzuschreibenden Be-
dingungen und Kontroln ....
2)S........·.............................·..........·...................·................
Auflösung-n von Zucker, welche als solche bei der Narison bestimmt erkannt werden, unterliegen dem
vorstehend zu I. a. aufgeführten Eingangszolle für Juck