Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Artikel  1.

In  den  Aushebungsjahren  1855,  1856  und  1857  ist  aus  den  entsprechenden  Altersklassen
  von  1834,  1835  und  1836  je  die  Zahl  von  4000  Rekruten  unter  der  Bestimmung
  zum  aktiven  Heere  auszuheben,  daß  die  wegen  Berufs  Zurückgestellten,  die  ungehorsam
  Abwesenden,  so  wie  die  freiwillig  im  Militär  Dienenden,  insofern  sie  die  Ausbebung
trifft,  als  gestellt  in  die  Rekrutenzahl  eingerechnet  werden.

Artikel  2.

Um  sodann  Unser  Truppencorps  auf  die  bundesmäßige  Stärke  zu  bringen,  sind  von
dem  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  (Art.  59  des  Kriegsdienstgesetzes)  außer  den  zu  Einjährigem
  Dienste  Zugelassenen,

1)  die  Erkapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre,
2)  die  nichtererzirte  Mannschaft  ver  zwei  jüngsten  Altersklassen,  einschließlich  der  vor
beendigter  Dienstzeit  Entlassenen
fortan  zur  Verfügung  des  Kriegsministers  gestellt.  Diese  Mannschaft  bleibt  aber  bis  zum
Eintritt  einer  Felvaufstellung  ves  ganzen  Contingents,  oder  eines  Theils  desselben,  ungestört
  in  ihren  bisherigen  Verhältnissen.

Artikel  3.

Da  diese  Landwehrmannschaft  (Art.  2  des  gegenwärtigen  Gesetzes)  zur  Ergänzung
der  bundesvorschriftmäßigen  drei  Contingente  und  der  Mannschaft  an  Nichtstreitbaren  für
den  Fall  des  Bedürfnisses  einer  Feldaufstellung  bestimmt  ist,  so  richtet  sich  die  Ordnung
des  Aufrufs  der  erxerzirten  und  nichtererzirten  Landwehrmänner  der  zur  Verfügung  gestellten
Abtheilungen  nach  dem  für  jene  Ergänzung  erforderlichen  Bedarf  an  Streitbaren  und
Nichtstreitbaren  des  Königlichen  Truppencorps.  "

Trtikel  4.
Hienach  sind  die  Artikel  10,  11,  14  und  63  des  Kriegsdienstgesetzes  abgeändert.