60
Artikel 1.
In den Aushebungsjahren 1855, 1856 und 1857 ist aus den entsprechenden Altersklassen
von 1834, 1835 und 1836 je die Zahl von 4000 Rekruten unter der Bestimmung
zum aktiven Heere auszuheben, daß die wegen Berufs Zurückgestellten, die ungehorsam
Abwesenden, so wie die freiwillig im Militär Dienenden, insofern sie die Ausbebung
trifft, als gestellt in die Rekrutenzahl eingerechnet werden.
Artikel 2.
Um sodann Unser Truppencorps auf die bundesmäßige Stärke zu bringen, sind von
dem ersten Aufgebote der Landwehr (Art. 59 des Kriegsdienstgesetzes) außer den zu Einjährigem
Dienste Zugelassenen,
1) die Erkapitulanten der beiden letzten Jahre,
2) die nichtererzirte Mannschaft ver zwei jüngsten Altersklassen, einschließlich der vor
beendigter Dienstzeit Entlassenen
fortan zur Verfügung des Kriegsministers gestellt. Diese Mannschaft bleibt aber bis zum
Eintritt einer Felvaufstellung ves ganzen Contingents, oder eines Theils desselben, ungestört
in ihren bisherigen Verhältnissen.
Artikel 3.
Da diese Landwehrmannschaft (Art. 2 des gegenwärtigen Gesetzes) zur Ergänzung
der bundesvorschriftmäßigen drei Contingente und der Mannschaft an Nichtstreitbaren für
den Fall des Bedürfnisses einer Feldaufstellung bestimmt ist, so richtet sich die Ordnung
des Aufrufs der erxerzirten und nichtererzirten Landwehrmänner der zur Verfügung gestellten
Abtheilungen nach dem für jene Ergänzung erforderlichen Bedarf an Streitbaren und
Nichtstreitbaren des Königlichen Truppencorps. "
Trtikel 4.
Hienach sind die Artikel 10, 11, 14 und 63 des Kriegsdienstgesetzes abgeändert.