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Art. 2— 5 des Gesetzes vom 1. Juli 1849, betreffend die Ausgabe von Staatspapiergeld
(Reg. Blatt S. 265), und der Art. 1 des Nachtrags zu dem eben genannten Gesetze
vom 10. Mai 1850 (Reg. Blatt S. 235) gleichfalls Anwendung, auch ist für dasselbe
der Einlösungsfonds mitbestimmt, über welchen in Art. 2 des letzteren Gesetzes und in
den Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 17. September 1855, betreffend den Fonds für
Einlösung des Staatspapiergelds (Reg. Blatt S. 198), Anordnung getroffen ist.
Unser Finanzminister ist unter Mitwirkung der ständischen Schuldenverwaltungsbehörde
mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 16. Juli 1871.
Karl.
Der Finanz-Minister:
Renner. Auf Befehl des Königs,
Der Cabinets-Chef:
Egloffstein.
8) Gesetz,
betreffend die Exhöhung der Notariats-, Erbschafts= und Vermächtnißsporteln.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie solgt:
Artikel 1.
Die Notariatssporteln werden um ein Viertheil, die Erbschafts= und Vermächtnißsporteln
um die Hälfte ihres bisherigen Betrags (Gesetze vom 4. Juli 1842 und vom
23. Juni 1828) erhöht, soweit nicht die Artikel 2 und 5 Ausnahmen enthalten.
Artikel 2.
Von der Erhöhung ausgeschlossen sind die Sporteln
1) für die Vornahme von Eventualtheilungen;