Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Art.  2—  5  des  Gesetzes  vom  1.  Juli  1849,  betreffend  die  Ausgabe  von  Staatspapiergeld
  (Reg.  Blatt  S.  265),  und  der  Art.  1  des  Nachtrags  zu  dem  eben  genannten  Gesetze
vom  10.  Mai  1850  (Reg.  Blatt  S.  235)  gleichfalls  Anwendung,  auch  ist  für  dasselbe
der  Einlösungsfonds  mitbestimmt,  über  welchen  in  Art.  2  des  letzteren  Gesetzes  und  in
den  Art.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  17.  September  1855,  betreffend  den  Fonds  für
Einlösung  des  Staatspapiergelds  (Reg.  Blatt  S.  198),  Anordnung  getroffen  ist.

Unser  Finanzminister  ist  unter  Mitwirkung  der  ständischen  Schuldenverwaltungsbehörde
  mit  der  Vollziehung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  16.  Juli  1871.

Karl.
Der  Finanz-Minister:
Renner.  Auf  Befehl  des  Königs,
Der  Cabinets-Chef:
Egloffstein.
8)  Gesetz,

betreffend  die  Exhöhung  der  Notariats-,  Erbschafts=  und  Vermächtnißsporteln.

Karl

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Geheimen  Raths  und  unter  Zustimmung  Unserer

getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  solgt:
Artikel  1.

Die  Notariatssporteln  werden  um  ein  Viertheil,  die  Erbschafts=  und  Vermächtnißsporteln
  um  die  Hälfte  ihres  bisherigen  Betrags  (Gesetze  vom  4.  Juli  1842  und  vom
23.  Juni  1828)  erhöht,  soweit  nicht  die  Artikel  2  und  5  Ausnahmen  enthalten.

Artikel  2.
Von  der  Erhöhung  ausgeschlossen  sind  die  Sporteln
1)  für  die  Vornahme  von  Eventualtheilungen;