Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Tarif 
zur Erhebung der Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Königsberg. 
Vom 10. April 1865. 
E. wird entrichtet: 
I. An Pregelmündungsgeld: 
A. von Segelschiffen für jede Schiffslast Tragfähigkeit: 
a. mit Ladung beim Eingane . ... 
beim Ausgane 
b. mit Ballast beim Eingane . .. 
beim Ausgane 
Ausnahmen. 
1. Schiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer 
Tragfähigkeit nicht übersteigt, entrichten die Ab- 
gabe nach dem Satze für Ballastcchiffe 
2# a. Alle Schiffe von nicht mehr als 40 Lasten 
Tragfahigkeit, sowie « 
b. die Schiffe von mehr als 40 Lasten Trag- 
fabigkeir, 
wenn sie Fahrten zwischen Königsberg und 
einem anderen Preußischen Hafen ohne Be- 
rührung eines fremden Hafens machen, und 
zwar für den Ausgang dorthin und den 
Eingang dorther, 
entrichten die Abgabe nach einem Drittheil der 
obigen Sätze. 
3) Schiffe von nicht mehr als 40 Lasten Tragfähig- 
keit sind von Entrichtung des Pregelmündungs- 
eldes beim Ein= und Ausgange befreit, wenn 
se, von einem Preußischen Hafen ohne Berüh- 
rung eines fremden Hafens kommend, um Fracht 
zu suchen, ohne Ladung eingehen und ohne La- 
dung wieder ausgehen. 
(Nr. 0069.) 
  
  
  
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