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Tarif
zur Erhebung der Schiffahrts-Abgaben in der Stadt Königsberg.
Vom 10. April 1865.
E. wird entrichtet:
I. An Pregelmündungsgeld:
A. von Segelschiffen für jede Schiffslast Tragfähigkeit:
a. mit Ladung beim Eingane . ...
beim Ausgane
b. mit Ballast beim Eingane . ..
beim Ausgane
Ausnahmen.
1. Schiffe, deren Ladung den vierten Theil ihrer
Tragfähigkeit nicht übersteigt, entrichten die Abgabe
nach dem Satze für Ballastcchiffe
2# a. Alle Schiffe von nicht mehr als 40 Lasten
Tragfahigkeit, sowie «
b. die Schiffe von mehr als 40 Lasten Tragfabigkeir,
wenn sie Fahrten zwischen Königsberg und
einem anderen Preußischen Hafen ohne Berührung
eines fremden Hafens machen, und
zwar für den Ausgang dorthin und den
Eingang dorther,
entrichten die Abgabe nach einem Drittheil der
obigen Sätze.
3) Schiffe von nicht mehr als 40 Lasten Tragfähigkeit
sind von Entrichtung des Pregelmündungseldes
beim Ein= und Ausgange befreit, wenn
se, von einem Preußischen Hafen ohne Berührung
eines fremden Hafens kommend, um Fracht
zu suchen, ohne Ladung eingehen und ohne Ladung
wieder ausgehen.
(Nr. 0069.)
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