Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Tarif

zur  Erhebung  der  Schiffahrts-Abgaben  in  der  Stadt  Königsberg.

Vom  10.  April  1865.

E.  wird  entrichtet:
I.  An  Pregelmündungsgeld:
A.  von  Segelschiffen  für  jede  Schiffslast  Tragfähigkeit:

a.  mit  Ladung  beim  Eingane  .  ...
beim  Ausgane
b.  mit  Ballast  beim  Eingane  .  ..
beim  Ausgane

Ausnahmen.

1.  Schiffe,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihrer
Tragfähigkeit  nicht  übersteigt,  entrichten  die  Abgabe
  nach  dem  Satze  für  Ballastcchiffe

2#  a.  Alle  Schiffe  von  nicht  mehr  als  40  Lasten
Tragfahigkeit,  sowie  «

b.  die  Schiffe  von  mehr  als  40  Lasten  Tragfabigkeir,

wenn  sie  Fahrten  zwischen  Königsberg  und
einem  anderen  Preußischen  Hafen  ohne  Berührung
  eines  fremden  Hafens  machen,  und
zwar  für  den  Ausgang  dorthin  und  den
Eingang  dorther,
entrichten  die  Abgabe  nach  einem  Drittheil  der
obigen  Sätze.

3)  Schiffe  von  nicht  mehr  als  40  Lasten  Tragfähigkeit
  sind  von  Entrichtung  des  Pregelmündungseldes
  beim  Ein=  und  Ausgange  befreit,  wenn
se,  von  einem  Preußischen  Hafen  ohne  Berührung
  eines  fremden  Hafens  kommend,  um  Fracht
zu  suchen,  ohne  Ladung  eingehen  und  ohne  Ladung
  wieder  ausgehen.

(Nr.  0069.)

 

 

 

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