Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) Zur Entrichtung der Strom= und Pahlgelder, Nr. II. des Tarifs, 
sind alle Fahrzeuge verpflichtet, welche durch den Holländischen, oder 
durch den Friedländer, oder durch den Littauischen Baum eingehen. 
3) Ausländische Seeschiffe derjenigen Nationen, 
a. mit welchen wegen Behandlung ihrer Schiffe und deren Ladungen, 
gleich den inländischen, ein besonderer Vertrag nicht besieht, oder 
b. welche ihrerseits nicht etwa aus anderer Veranlassung die Preu- 
büschen Schiffe und deren Ladungen gleich den inländischen be- 
andeln, 
haben die in diesem Tarif und in dem Anhang zu demselben enthal- 
tenen Abgaben und Gebühren überall doppelt zu zahlen. 
4) Neben dem Pregelmündungsgelde kommen bedingungsweise nur die 
übrigen in diesem Tarif und die in dem dazu gehdrigen Anhange fest- 
esetzten Abgaben und Gebühren zur Erhebung; außerdem dürfen 
einerlei Zablungen für die Benutzung des Hafens und der damit ver- 
bundenen, dem allgemeinen Gebrauch gewidmeten Anstalten gefordert 
werden. Es brauchen demnach nicht nur die Schiffer, Schiffsspedi- 
teure, Schiffsmäkler, Rheder oder sonst Jemand weder den Lootsen 
oder deren Kommandeur, noch dem Hafenmeister, Strominspektor oder 
den Steuer-, Polizei= oder Ballastoffizianten unter irgend einem Vor- 
wande ein Geschenk oder eine Vergütung zu entrichten, sondern es ist 
Jedermann sogar ausdrücklich untersagt, einem dieser Beamten auch 
nur das geringsie Geschenk für die Ausübung seines Amtes anzubieten, 
zu verabreichen, oder durch einen Dritten verabreichen zu lassen, indem 
ein solches Anerbieten oder Verabreichen nach den bestehenden Landes-= 
gesetzen bestraft und das Geschenk außerdem zur Armenkasse eingezogen 
werden soll. 
Wenn einer der vorstehend erwähnten Beamten es sich beikommen 
lassen sollte, unter irgend einem Vorwande ein Geschenk oder eine 
Abgabe zu fordern oder anzunehmen, so ist der Schiffer verpflichret, 
solches dem Polizeipräsidenten in Königsberg anzuzeigen. 
Sollte sich in besonderen Fällen ein Schiffer veranlaßt finden, den 
Lootsen oder deren Kommandeur seine Dankbarkeit für die ihm ge- 
leisteten außerordentlichen Diensie zu bezeigen, so darf derselbe das 
Geschenk nur unter Vorwissen und mit Genehmigung der vorgesetzten 
Regierung aushändigen. 
5) Bei den Strafbestimmungen des Tarifs vom 13. Dezember 1844. 
(Gesetz Samml. für 1845. S. 5.) bewendet es.
	        
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