Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 281 — 
Anhang 
zu dem Schiffahrtsabgaben-Tarif für die Stadt Königsberg, 
enthaltend 
die Abgaben für die Benutzung besonderer Anstalten und die für 
gewisse Leistungen zu entrichtenden Gebühren. 
E. wird entrichtet: 
I. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes, 
für die Lieferung der Planken, Karren und Stellagen von 
jedem Seeschiffe, welches Ballast löscht oder einnimmt: 
a) bei einer Tragfähigkeit von mehr als 100 Lasten. 
b) bei einer Tragfähigkeit von mehr als 50 bis ein- 
schließlich 100 Lasteenen 
c) bei einer Tragfähigkeit von mehr als 25 bis ein- 
schlietzlich 50 Lasen 
d) bei einer Tragfähigkeit von 25 Lasten und darunter 
Die zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes erfor- 
derlichen Leute muß der Schiffer sich selbst beschaffen. 
II. Für Benutzung des Kielgrabens, 
von den in diesem Graben Kiel holenden Schiffen für 
jede Last ihrer Tragfhigkett. 
III. An Lootsengebühren. 
1) Für die Begleitung der Schiffe, von jedem 
Schiffe ohne Unterschied der Größe: 
a) von Königsberg nach Pllln 
b) von Königsberg nach Braunsberg bis Pahlbude 
c) von Kbnigsberg nach Elbrnrg 
Anmerkung: Von dem Satze zu c. werden 
für die Fahrt von Königsberg bis Schiffs- 
Joi#zang 1865. (Nr. 6069.) 37 
  
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2 15— 
15 
141 — 
—. 20— 
— 
5110— 
40 
8.— 
  
  
 
	        
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