Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
ruh 7 Rthlr. 10 Sgr. und für die Beglei- 
tung von Schiffsruh bis Elbing 20 Sgr. 
entrichtet. 
Wenn die Fahrt dadurch, daß das Schiff zu tief 
liegt, oder durch Nachlässigkeit des Schiffers außer- 
halb des Baumes aufgehalten wird, so erhält der 
Lootse ein Liegegeld von 15 Sgr. für jede Nacht. 
2) Für Reoision der Leichterfahrzeuge, von jedem 
in PMilau befrachteten Leichterfahrzeuge bei dessen An- 
kunft in Königsberg und von jedem in Königsberg 
befrachteten Leichterfahrzeuge vor dessen Abgang nach 
Pillau, und zwar für die Besichtigung der vorge- 
schriebenen Sicherheitseinrichtungen an den Lucken 
und Schotten und für Bescheinigung des Revissons= 
befundesssstt — 10— 
  
  
  
Berlin, den 10. April 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. 
  
(Nr. 6070.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.